Frage: Aphten/Beschäftigungsverbot

Sehr geehrter Herr Dr. Bluni, seit 1 Woche leide ich (19 SSW) unter Aphten an der Zunge. Mein Hausarzt meinte, es liegt vielleicht am Stress, Eisenmangel oder an der Ernährung. Seit meiner 2. Schwangerschaft bin ich auch öfters anfälliger (einen grippalen Infekt) geworden. Was kann man dagegen tun? Ich habe außerdem eine Schilddrüse-Unterfunktion, die seit Sommer (Juli) 2009 festgestellt wurde. Seitdem an nehme ich L-Thyroxin AL 50mg. Als ich schwanger geworden bin, nehme ich noch zusätzlich "Centrum von A bis Z Materna" zu sich ein. Ich hsbe einen 2,5-jährigen Sohn, der gerade nicht so "pflegeleicht" ist. Außerdem arbeite ich täglich 6 Stunden im Büro. Von meiner Freundin habe ich gehört, dass man ein Beschäftigungsverbot beantragen kann, um mich und meine Schwangerschaft zu schonen. Was muss man darauf achten? Für Ihre Rückmeldung bedanke ich mich schon im Voraus. Lieben Gruß Aurelia26

Mitglied inaktiv - 08.12.2009, 13:26



Antwort auf: Aphten/Beschäftigungsverbot

Liebe Aurelia, 1. gerade in der Schwangerschaft kann es zu einer bedeutenderen Beeinträchtigung des Immunsystems mit häufigeren Entzündungen, Erkältungen u.ä. kommen. Dieses ist aber kein negatives Zeichen. Bei Bedarf muss man hier dann schon mal ein Antibiotikum geben/verordnen. Das Immunsystem kann am besten auf natürliche Weise am besten stimuliert werden: gesunde Lebensweise, Sport, Aufenthalte an der frischen Luft, Genuss von reichlich frischem Obst und Gemüse. 2. die Aphten können Sie nur symptomatisch behandeln 3. ein Beschäftigungsverbot kann sowohl vom Arbeitgeber, oder als individuelles Beschäftigungsverbot auch von Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt ausgestellt werden. Nähere Informationen erhalten Sie dazu beim Kompetenznetz NRW des Ministeriums für Arbeit und Soziales unter der Internetadresse http://komnet.nrw.de/ Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.") Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen. Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entstünden. Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein. Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html VB

von Dr. med. Vincenzo Bluni am 08.12.2009



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