Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Zwangsvollstreckung Abstammungsuntersuchung

Frage: Zwangsvollstreckung Abstammungsuntersuchung

Jelena2702

Beitrag melden

Hallo, ich hätte eine Frage bezüglich einer Abstammungsuntersuchung.  Und zwar geht es um eine Ehepaar,welches ein Kind gemeinsam groß zieht.(15Monate alt)  Der Ehemann steht als rechtlicher Vater in der Geburtsurkunde und kümmert sich in vollem Umfang um das Kind. Nun ist es nicht zu 100% ausgeschlossen,das evtl. noch ein anderer Mann als leiblicher Vater in Frage kommt,da zu der Zeit eine "Beziehungspause" war. Der andere Mann hatte sich in einem Gerichtsverfahren in einem Vergleich mit der Ehefrau geeinigt gehabt,das ein Vaterschaftstest gemacht werden soll. Dies war aber dann für das Kind nicht möglich, da für die Abstammungsuntersuchung die Einverständnis des Ehemannes für das Kind nicht gegeben wurde.(da er ebenfalls ja Sorgeberechtigter ist,als rechtlicher Vater und dann auch sein Einverständis vorliegen müsste) Nun will der andere Mann,gegen die Ehefrau eine Zwangsvollstreckung veranlassen,weil diese ihre Vereinbarung nicht eingehalten hätte.  Ist dies denn möglich?- Da die Ehefrau ja praktisch eingewilligt hätte und somit sich an die Vereinbarung gehalten hätte,aber der Ehemann sein Einverständnis nicht gegeben hat und daher der Test ja nicht stattfinden konnte. Der Ehemann war auch nicht an der Gerichtsverhandlung beteiligt und konnte somit nichts dazu sagen. Vielen Dank im Voraus.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

Beitrag melden

Hallo, das kommt auf den Wortlaut der Vereinbarung an. Gerichtlicher Vergleich? Mit Strafbewehrung?  Wahrscheinlich hat die Frau ein Problem.  Liebe Grüße NB 


Jelena2702

Beitrag melden

Was ich noch hinzufügen muss: Der evtl. leibliche Vater hat eine Abstammungsklage bei Gericht angereicht,welche aber aufgrund des BGH, Beschluss vom 26.07.2017 - XII ZB 125/17  abgewiesen wurde.


Sternenschnuppe

Beitrag melden

Abgesehen vom rechtlichen, hat die Mutter kein Interesse zu wissen wer der Vater ist? Und das Kind ein Recht darauf? Private Tests gibt es online, vielleicht erledigt es sich dann eh, wenn er es nicht ist.    Der Vergleich müsste mit einem Ordnungsgeld belegt sein, sonst ist es nichts anderes als eine Willenserklärung.  Da müsste die Frau sich bei ihrem Ehemann durchsetzen. 


Dojii

Beitrag melden

Wenn die Frau sich auf den Vergleich geeinigt hat ist sie nun auch verantwortlich, dass sie ihren Teil der Vereibarung erfüllt. Vielleicht hätte sie ihren Ehemann einfach vorher fragen sollen - oder dem Vergleich nicht zustimmen.  Dass der Ehemann das nicht will, ist nicht das Problem des anderen Mannes, sondern ihres. 


Kaiserschmarrn

Beitrag melden

Wie kann der BGH in 2017 einen auf das Kind bezogenen Beschluss gefasst haben, wenn es erst 15 Monate alt ist? Ich glaube, hier werden ein paar Dinge durcheinander gebracht.


netteKlarinette

Beitrag melden

Es wurde sich bei dieser Ablehnung auf diesen Beschluss von 2017 bezogen, aber die Ablehnung war später. So lese ich das.


Bei individuellen Markenempfehlungen von Expert:Innen handelt es sich nicht um finanzierte Werbung, sondern ausschließlich um die jeweilige Empfehlung des Experten/der Expertin. Selbstverständlich stehen weitere Marken anderer Hersteller zur Auswahl.