Mitglied inaktiv
Ich habe eine Frage bezüglich der Gesundheitsreform: Ich habe mir gerade mal die Gesetzestexte angeschaut. Für einen Laien ist das ja alles nicht so leicht zu verstehen. Aber ist es nicht so, dass § 196 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnug immer noch gilt? 2) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung gelten die §§ 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht. Diese Paragraphen definieren die Zuzahlungen für Medikamente usw. Heißt das nicht, dass Schwangere nach wie vor von Zuzahlungen befreit sind? LG Agnes .
Hallo, ausführlich zu finden bei: http://www.schwanger-in-bayern.de/schwage/kkassen.htm Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Leider beantwortet das meine Frage überhaupt nicht. Gruß Agnes
Die letzten 10 Beiträge
- Rückfrage zu Elterngeld und Partnermonate / Voraussetzung gemeinsamer Haushalt?
- Eingruppierung nach Elternzeit
- FSJ, unter 18, Anrechnung auf Unterhalt
- Überfordert wie es weiter geht und was ich alles regeln muss
- Resturlaub nach Elternzeit bei Kurzarbeit
- Resturlaub nach Elternzeit bei Kurzarbeit
- Elterngeld/Elternzeit
- Berechnung des Wochenschnitts pro Lebensmonat während Elternzeit – Umgang mit angebrochenen Wochen
- Schwanger in der Elternzeit
- Beschäftigungsverbot