katinka_wkb
Sehr geehrte Frau Bader, Ich habe dieses Jahr im Juni ein Nebengewerbe angemeldet und jetzt erfahren, dass dies nun Auswirkungen auf den Veranlagungszeitraum des Elterngeldes hat, in meinem Fall sogar positive. Mein 2. Kind kommt hat am 27.01.2016 ET. Nun zur eigentlichen Frage: zähle ich auch als Selbstständige vor der Elterngeldstelle, wenn mir mein Finanzamt "Liebhaberei" unterstellt? Ich hab ja eine Gewerbeanmeldung. Und da mein Kind im Januar kommt, werde ich da noch keinen Steuerbescheid vom Finanzamt für 2015 haben. Reicht der Elterngeldstelle in diesem Fall meine Gewerbeanmeldung, da ich ja dadurch den Bemessungszeitraum verschieben kann, oder brauchen sie zwingend meinen Steuerbescheid? Und wie verhält sich die Elterngeldstelle, wenn das Finanzamt tatsächlich "Liebhaberei" unterstellt? Ich hoffe, Sie können meine Frage beantworten und bedanke mich schon herzlich im Voraus dafür!
Hallo, soweit ich weiß, prüft das Finanzamt dies doch erst nach drei Jahren - dann würde sich die Frage stellen. ich denke nicht, dass das ein Problem darstellt Liebe Grüße NB
katinka_wkb
Und was ist dann, wenn das FA mir dann trotzdem die Liebhaberei unterstellt? Muss ich dann dies der Elterngeldstelle melden und wird dann mein Elterngeld nach neuen Grundlagen berechnet, also kann dann rückwirkend ein anderer Bemessungszeitraum herangezogen werden, sodass ich dann was zurückzahlen muss? MFG
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