lerche79
Hallo Frau Bader, da die Höhe des Betreuungsunterhaltes sich an der Lebensstellung der Kindesmutter bemisst, ist mir nicht ganz klar was da juristisch herangezogen wird zur Berechnung. Mein Kind kommt im November und unmittelbar nach dem Feststellungstermin der Schwangerschaft in diesem Jahr bin ich eine neue Arbeitsstelle angetreten. In der Zeit vor der Schwangerschaft (andere Arbeitsstelle) war mein Einkommen um einiges niedriger (2015). Kann denn rechtlich auch mein Einkommen/Einnahmen aus der vorherigen Zeit (also vor meiner jetzigen Stelle) zur Berechnung des Betreuungsunterhaltes herangezogen werden? Also auch die Einnahmen von 2015? Wenn ja, gibt es da auch "Ausnahmen", bei denen das nicht gemacht werden darf? Vielen Dank Lerche79
Hallo, entscheidend ist der letzte Nettoverdienst. Liebe Grüße NB
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