Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Wie viele Tage durcharbeiten

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Wie viele Tage durcharbeiten

Mitglied inaktiv

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Hallo, ich arbeite in der Gastronomie, bin in der 9. Woche schwanger (AG weiß Bescheid) und wüsste gerne, wie viele Tage am Stück er mich arbeiten lassen darf. Normal habe ich eine 5-Tage-Woche, aber in der Gastronomie werden die freien Tage ja mitunter unregelmäßig gegeben, so dass man hier und da mal 6-10 Tage am Stück arbeiten muss. Welche Regelung gibt es da?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, anbei der Auszug aus dem MutterschutzG. Fragen Sie, wenn Sie es nicht verstehen! Wenden Sie sich an Ihren Frauenarzt oder das Gewerbeaufsichtsamt, wenn es mit der Durchsetzung nicht klappt. Gruß, NB § 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit (1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die 1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche, 2. von sonstigen Frauen über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. (3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden 1. in Gast- und Schankwirtschaften und im Übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr, 2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr, 3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr. (4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.


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