Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

wie berechnet sich dann das erneute Beschäftigungsverbotgehalt bzw. das Muttersc

Frage: wie berechnet sich dann das erneute Beschäftigungsverbotgehalt bzw. das Muttersc

Marcnina

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe folgende Frage. Ich befinde mich derzeit in Elternzeit bis 23.5.19. Nun möchte ich für das zweite restliche Elternzeitjahr Teilzeit beantragen und arbeiten gehen. Wir planen noch ein Geschwisterchen für unseren Sohn. Nun meine Frage, was passiert, wenn mein Arbeitgeber die Teilzeit für das zweite Jahr genehmigt, ich arbeite und wieder schwanger werden sollte und daraus resultierend wieder ein Beschäftigungsverbot bekomme. Wie berechnet sich das Beschäftigungsverbotgehalt bzw. Der Mutterschutzlohn? Rechnet es sich aus der damaligen Vollzeitbeschäftigung vor der ersten Schwangerschaft oder aus dem Gehalt der Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit? Ich danke LG


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, für den Fall, dass sie ein Beschäftigungsverbot erhalten, bekommen Sie den Lohn, den Sie ohne Beschäftigungsverbot bekommen würden. Sie haben dann die Möglichkeit, zu Beginn des Mutterschutzes die Elternzeit und damit die Teilzeitbeschäftigung zu beenden und bekommen das Mutterschaftsgeld aus dem Vollzeitlohn. Liebe Grüße NB


mellomania

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also zum einen solltest du nicht mit einem bv rechnen, da sich die bedingungen dafür glücklicherweise extrem verschärft haben. nur weil du bei der ersten schwangerschaft eines hattest, heißt es nicht, dass du gleich bei der zweiten wieder eins bekommst. jeder fall wird neu geprüft. der AG muss dich umsetzen und dir ersatztätigkeiten zuweisen, die du machen musst. erst wenn das nicht geht, dann bv vom AG. wenn du eines bekommst, erhälst du das geld, was du ohne bekommen würdest. also tz. du solltest, wenn du schwanger wirst und der mutterschutz in der elternzeit mit tz beginnt, die ez auf einen tag vor dem neuen mutterschutz beenden, damit du den vollen AG anteil zum mutterschaftsgeld bekommst. beginnt der mutterschutz nach der elternzeit mit teilzeit, richtet sich das mutterschaftsgeld nach dem dann vereinbarten arbeitsumfang.


Marcnina

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Ich werde ein beschaftigungsverbot bekommen...da kann man von ausgehen, da es mein Job im Pflwgeberuf mit sich bringt. Ich habe gestern nochmal recherchiert und diesen Text gefunden: Im Fall der Beendigung der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bleibt das Arbeitsentgelt aus Teilzeitbeschäftigung unberücksichtigt, das vor der Beendigung der Elternzeit während der Elternzeit erzielt wurde, soweit das durchschnittliche Arbeitsentgelt ohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen dieses Arbeitsentgelt erzielt wurde, höher ist. Das bedeutet doch eigentlich das ich den Mutterschutz Lohn erhalte, den ich auch bei der ersten Schwangerschaft bekommen habe auch wenn ich jetzt arbeiten gehe in der elternzeit, oder?


Dojii

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Du musst hier unterscheiden zwischen Beschäftigungsverbot und Mutterschutz. Im Mutterschutz bekommst du das Gehalt aus der Vollzeitstelle, wenn du die Elternzeit zu Beginn des neuen Mutterschutzes beendest. Wenn du vorher ein Beschäftigungsverbot bekommst, wirst du im (!) BV nur das Gehalt aus der Teilzeitstelle weiter bekommen, bis der Mutterschutz beginnt. Es ist nicht möglich in einem BV von der Teilzeit zurück in die Vollzeitstelle zu wechseln (sprich die Elternzeit zu beenden), nur damit du im BV wieder volles Gehalt bekommst.


Marcnina

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Ein beschaftigungsverbot setzt ein Mutterschutz Lohn voraus direkt zu Beginn einer Schwangerschaft... Habe ich selbst erfahren das Mutterschaftsgeld 6 wocheen vor ET ist etwas anderes.


mellomania

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wie soll das gemeint sein?


Felica

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Du hast einige Denkfehler. Erst einmal, es gibt kein 100% sicheres BV mehr, außer du arbeitest als Astronautin oder als Tiefsstaucherin. Ist übrigens nicht mein Spruch, sondernd er einer Mitarbeiterin hier bei der Kontrollbehörde. Alle anderen BV sind seit dem 1.1.2018 nur noch im Ausnahmefall möglich. heißt der AG hat immer bei jeder Schwangeren individuell zu schauen ob er geeignete Ersatzarbeit hat. Nur dann wenn das nicht zutrifft, kann er ein BV aussprechen. Hier führt das inzwischen dazu das einige Mitarbeiter in der Pflege leichtere Waschtätigkeiten machen, füttern, Fahrdienste im geringen Umfang machen, Besorgungen erledigen, leichte Hausarbeiten machen usw. Die meisten Pflegedienste hier bieten nicht nur Pflege an sondern darüber hinaus Alltagshilfe. Zumal das Pflegegesetz 2017 ja auch umgestellt wurde in diese Richtung. Auch die Büroarbeiten werden gemacht oder die Besuche bei den Pflegeangehörigen in den halbjährigen Beratungsterminen. Irgendwas findet sich recht häufig. Wenn du hier durch die Foren stöberst wirst du darüber stolpern das recht viele Schwangere auch weiterhin arbeiten, obwohl es früher in den gleichen Jobs leichter BV gab. Nichts ist also mehr sicher. Für dich bedeutet es, du musst deinem AG während der gesamten Zeit zur Verfügung stehen da er ein BV jederzeit kurzfristig auch wieder widerrufen kann. Also muss Kinderbetreuung vorhanden sein und du entsprechend arbeitsfähig sein. Wegen der Bezahlung, es gilt immer, das man das in einem BV bekommt was man eben auch ohne bekommt. Dabei wird auf den Tag genau abgerechnet, sprich du kannst zB auch ein BV erst dann bekommen bzw Geld innerhalb diesen, wenn du eben wieder arbeiten würdest. Solange du daheim bist, hast du keinen finanziellen Ausfall, bekommst also auch nichts. Wie das Geld dann auf der Abrechnung benannt wird, spielt keinerlei Rolle. Sobald du TZ arbeitest oder arbeiten würdest, würde es dann eben auch TZ-Geld geben, wenn wieder VZ, dann VZ-Gehalt. Volles Mutterschaftsgeld von AG und KK bekommst du nur dann wenn du die laufende EZ zum neuen Mutterschutz beendest. Früher kannst du die laufende EZ nicht beenden ohne Zustimmung des AG. Schon mal gar nicht um dann ins BV zu gehen. Der AG muss dir auch keine Wunscharbeitszeiten zugestehen. Auch dann nicht wenn du innerhalb der EZ arbeiten willst. Dein eigentlicher Vertrag bietet den Rahmen, alles andere ist Verhandlungssache. Gerade mit den Kinderbetreuungszeiten immer wieder ein Problem.


Marcnina

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Ich danke euch allen... ich sehe es nicht darauf ab ein beschaftigungsverbot zu bekommen!....im Gegenteil ich freue mich solange ich berufstätig sein kann...ich wollte nur wissen falls der Fall eintritt noch ein zweites Kind zu bekommenbekommen und ein Beschaftigungsverbot von meinem AG erteilt wird. Wie sich es dann mit der Teilzeitbeschäftigung verhält.


Marcnina

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Vielen dank Frau Bader.


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