Eva_G_85
Sehr geehrte Frau Bader, am 09.01.2014 erwarte ich mein 1. Kind. Ich bin über die Künstlersozialkasse versichert und mir steht somit Mutterschaftsgeld zu welches ich ab 28.11.2013 erhalten werde. Der Bezug von Mutterschaftsgeld ist ein "Verschiebetatbestand". Muss ich für die Berechnung des Elterngeldes jetzt meine Gewinne von 28.11.2012-.28.11.2013 angeben, oder kann ich nur das Jahr 2012 (01.01.2012-31.12.2012), statt 2013 heranziehen? Also geht es jetzt um die 12 Monate vor Mutterschutz, oder kann ich auch das Jahr vor Mutterschutz als Bemessungsgrundlage nehmen. Ich habe 2013 meine Firma erweitert und einen stark reduzierten Gewinn eingefahren. Somit wäre mir die Heranziehung von 2012 natürlich lieber. Herzlichen Dank, Eva G.
Hallo, geht es um das EG? Dann kommt es auf die Abrechnungsjahr für die Steuern an.Ausgangspunkt der Berechnung ist bei Selbstständigen der Gewinn laut Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes. Liebe Grüsse, NB
Eva_G_85
Hallo Frau Bader, es gilt also immer einer Steuerjahr. Hier ein Auszug von der offiziellen Seite: Lag im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes oder ggf. im abweichenden Wirtschaftsjahr einer der nachfolgenden Tatbestände vor, wird auf Antrag der Bemessungszeitraum auf das davor liegende Kalenderjahr verschoben. Im Gegensatz zur Ausklammerung sind von der Verschiebung immer volle Kalenderjahre betroffen. Verschiebetatbestände sind: Bezug von Mutterschaftsgeld Ich verstehe das so: kind wird 2014 geboren. 2013 ist erstmal bemessungsgrundlage. 2013 wird aber mutterschaftsgeld bezogen. Also wird 2012 herangezogen? Vg
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