Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Weitere Frage bzgl. ALG

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Weitere Frage bzgl. ALG

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Habe gerade folgenden Text gefunden: Für alle Erziehungszeiten vor dem 01.01.2003 gilt, dass diese Zeiten nicht versicherungspflichtig sind. Lediglich eine Fristverlängerung wird damit erwirkt. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erfüllen, muss in den letzten drei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens 360 Tage versicherungspflichtige Zeit vorliegen. Bei drei Jahren Erziehungszeit vor der Arbeitslosigkeit, wären die Anspruchsvoraussetzungen so nicht mehr erfüllt. Deshalb ist die 3 Jahres Frist um die Erziehungszeit zu verlängern. Ab dem 01.01.2003 sind die Zeiten für die Erziehung eines Kindes bis Vollendung des dritten Lebensjahres versicherungspflichtig, wenn vorher eine versicherungspflichtige Zeit oder ein Bezug einer Lohnersatzleistung des Arbeitsamtes unterbrochen wurde, d.h. eine Elternzeit dient zur Erfüllung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Damit hat nach der Eltern- oder Erziehungszeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer vor dieser Zeit mindestens 360 Tage versicherungspflichtig beschäftigt war oder unmittelbar vorher eine Lohnersatzleistung vom Arbeitsamt bezogen hat und mindestens 360 Tage Elternzeit nach dem 31.12.2002 vorliegt. Meine Erziehungszeit begann am 19.12.2002 (also 5 Jahre, da Zwillinge). heißt das, das ich keinen Anspruch auf ALG habe? Freundliche Grüße M. Beddies


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, wenn Sie vor/ während der EZ versicherungspflichtig beschäftigt waren und nun dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehen erhalten Sie ArbGeld. Liebe Grüsse, NB


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