Mitglied inaktiv
...man während der Elternzeit wieder schwanger wird und das Kind fünf Monate nach der EZ, Entbindungstermin hätte, sprich wenn ich bis Februar im EZ bin und Anfang August das nächste Kind käme, müßte man dann von Februar bis Juni(wo ja dann schon der Muschutz für das zweite beginnt) wieder arbeiten gehen, oder kann man dann sagen, wegen vier Monaten bleibt man gleich zu Hause, bevor sie die Vertretungskraft wieder rausschmeissen und nach vier Monaten wieder ne neue Kraft suchen müssen. Würde man dann eigentlich seine Stelle verlieren? Vielen Dank für ihre Antwort
Hallo, Wenn nach Beendigung des EUs eine relativ kurze Zeit bis zur Geburt des nächsten Kindes ist, gibt es hierfür keine Sonderregelung. Wenn die drei Jahre noch nicht ausgeschöpft sind, kann man den AG um Verlängerung bitten. Man muss ansonsten arbeiten im normalen vertraglichen Rahmen gehen oder mit dem AG eine Sonderregelung finden. Am besten wäre es, die Sache über regulären Urlaub oder Überstunden zu regeln. Eine Krankschreibung vom Arzt geht nur, wenn auch tatsächlich ein Grund dafür vorliegt. Unbezahlter EU oder Arbeitszeitverkürzung ist schlecht, denn dann verschlechtern sich fast alle Ansprüche (KK, Mutterschaftsgeld...), da diese sich nach den letzten Gehältern berechnen. Ausserdem ist man bei unbezahltem Urlaub nicht mehr krankenversichert. Da man schwanger ist, kann der Ag nicht einfach kündigen. Bei schlechter Auftragslage muss der Ag, wenn er kündigen will, die Zustimmung von der Aufsichtsbehörde einholen. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Ich bin zwar keine Anwältin, aber das kann ich dazu sagen: Du würdest die Stelle nicht verlieren, da du ja wieder Kündigungsschutz wegen SS hast. Du musst es dem AG nur genauso rechtzeitig mitteilen, wie bei der 1. SS. Du kannst versuchen unbezahlten Urlaub zu nehmen bzw. evt. noch bezahlten Urlaub, wenn von der letzten SS noch was übrig ist (also vom MuSchu und evt. Zeit davor). Wenn du unbezahlen Urlaub nimmst, bist du aber auch nicht versichert, das heißt du müsstest dich selbst versichern bzw. über Ehemann familienversichern. Das glaube ich. LG Arlett
Mitglied inaktiv
Naja Arlett... Das mit dem Kündigungsschutz würde ich SO aber nicht schreiben... Denn: der Kündigungsschutz tritt ja nicht ein, wenn eine schwangere Frau "einfach so" nicht zur Arbeit erscheint. Wenn Dein zweiter Absatz nämlich nicht eintritt muß auch eine schwangere Frau wieder arbeiten gehen. Warum auch nicht? Das ist das unternehmerische Risiko eines AGs, daß er auch mit solchen Situationen umgehen muß. deswegen soll die Schwangere ja auch sofort dem AG mitteilen, wenn sie weiß, daß sie schwanger ist, damit auch der AG planen kann. Fazit: sehr wohl muß eine schwangere ganz normal zw. 1. EZ und 2. MuSchu arbeiten gehen. wirkt sich ja auch beim Elterngeld aus! Viele Grüße Désirée
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