Eiscreme89
Sehr geehrte Frau Bader, aktuell bin ich im 4. Monat mit dem 2. Kind schwanger, erst kürzlich habe ich erfahren, dass bei durchgängiger Elternzeit bis zum zweiten Mutterschutz Anspruch auf volle Mutterschaftsleistungen besteht. Ursprünglich geplant war eine Aufnahme der Arbeit in Teilzeit nach 16 Monaten Elternzeit. Nun habe ich beim Arbeitgeber - ohne diesem meine neue Schwangerschaft mitzuteilen - eine Verlängerung der Elternzeit um 6 Monate und gleichzeitige Teilzeitarbeit in Elternzeit beantragt, um die Elternzeit sodann, nach Bewilligung, vorzeitig zum Beginn des Mutterschutzes (der Mutterschutz beginnt 3 Monate nach meinem Arbeitsbeginn in Teilzeit) beenden zu können. Die Schwangerschaft würde ich dem Arbeitgeber dann direkt mit Bewilligung der Verlängerung EZ und Teilzeitarbeit mitteilen und um vorzeitige Beendigung der EZ bitten. Das würde also noch vor Antritt der verlängerten Elternzeit passieren. Spricht etwas gegen dieses Vorgehen? Ist es zu umständlich oder kann der Arbeitgeber dagegen vorgehen und die Zustimmung zur Verlängerung rückgängig machen? Ich hoffe, die Frage ist verständlich - vielen Dank schon mal für Ihre Antwort!
Hallo, hatten Sie nur 16 Mo. EZ beantragt? Dann gibt es keinen Anspruch auf Verlängerung. Wenn der Ag der Velängerung aber zustimmt, ist alles so umsetzbar. Liebe Grüße NB
Nickystone
Hallo, Ich habe ähnliche Situation. Ich hatte 2 Jahre Elternzeit und habe jetzt um 1 Jahr verlängert und bin aktuell in Teilzeit. Der Arbeitgeber kann der Verlängerung der Elternzeit in diesem Fall nicht widersprechen. Ich habe dann direkt mit Antrag auf Teilzeit die Schwangerschaft mitgeteilt. Nun habe ich ein schreiben bekommen, dass meine Elternzeit automatisch mit Beginn Mutterschutz vorzeitig beendet wird. Das Mutterschutzgeld wird dann auf das Gehalt vor der Elternzeit berechnet und nicht auf den Teilzeitfaktor.
Mitglied inaktiv
Wenn du genau 2 Jahre Elternzeit gemeldet hast, kannst du deine Elternzeit verlängern. Nur dann kann der ag dem nicht widersprechen! Hast du kürzer gemeldet, muss der AG zustimmen und kann auch ablehnen
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