Mitglied inaktiv
Guten Tag Frau Bader, ich stehe kurz vor der Geburt meines Kindes und habe das Problem, daß ich den Namen des KV nicht bekanntgeben kann und will, um seiner schon bestehenden Familie nicht zu schaden. Es war ein einmaliger Ausrutscher, und er hängt sehr an seiner Familie und ich möchte nicht, daß das zerstört wird. Ich wollte das Kind behalten, bin dann alleinerziehend und muß auch SH beantragen. Wird mir der fehlende Unterhalt des Vaters dabei abgezogen. Ist es ein schwerwiegender Grund dafür, den Vater zu verheimlichen. Werden mir Ansprüche deshalb versagt. Wenn ja, wie kann ich mich verhalten in beiderseitigem Interesse.
Liebe Virgin, der Kindsvater ist rechtlich verpflichtet, für sein Kind und die Mutter unterhaltsmäßg aufzukommen. Nur wenn er dies nicht kann, zahlt der Staat. Wenn Sie den Vater verschweigen, kann der Staat nicht prüfen, ob der KV zahlen kann. Dann werden Sie weder für das Kind Unterhaltsvorschuss erhalten noch für sich SH in vollem Umfang. Gruß, NB
Die letzten 10 Beiträge
- Gefährdungsbeurteilung
- Arbeitsverhältnis beendet während der Elternzeit
- Elterngeld Kind 2, 16 Monate Abstand
- Elterngeld / Elternzeit – Vater in Deutschland, Mutter und Kind in Kroatien
- Mutterschaftsgeld nach Teilzeit in Elternzeit
- Beschäftigungsverbot und Abbau von Zeitguthaben durch Gleitzeittage
- Gehaltserhöhung im BV
- Mutterschutzgesetz zum Stillen
- Rentenpunkte
- Unzulässige Schutzmaßnahmen & Baustellen-Gefahren im Markt