Mitglied inaktiv
Hallo, Frau Bader !! ich war quasi das komplette Jahr 2006 krank geschrieben; wurde aber in dieser Zeit schwanger und bekam im Anschluß an den Krankenstand ein Beschäftigungsverbot. War dann ab März im Beschäftigungsverbot und konnte den Urlaub aus 2006 nicht antreten. Verfällt dieser Urlaubsanspruch oder besteht er noch? MfG P. Gottschalt P.S.: Zu meiner unten gestellten Frage: ein Arbeitgeber kann ein Beschäftigungsverbot erteilen, wenn er aufgrund der Arbeitsplatzsituation eine Schwangere nicht beschäftigen kann - so war es bei mir.
Hallo, 1. Das BV wird dann nicht vom AG erteilt, sondern vom MuSchG 2. Der Jahresurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (Bundesurlaubsgesetz BUrlG). Ausnahme: Nur wenn der Arbeitnehmer aus dringenden persönlichen oder betrieblichen Gründen seinen Urlaub nicht nehmen kann, darf der Urlaub in das nächste Jahr übernommen werden. Die Übertragung ist zeitlich bis zum 31. März befristet. Ist der Urlaub bis zu diesem Zeitpunkt nicht genommen, verfallen noch offene Resttage. Dies gilt auch bei Krankheit. So entfällt der Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubsjahres und während des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig war (BAG, Az. 6 AZR 360/80; Az. 8 AZR f 570/89). Es besteht auch kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf ersatzweise Auszahlung der nicht genommenen Tage. Nach § 7 Abs. 4 BUrtG darf der Urlaub grundsätzlich nicht ausbezahlt werden, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Eine Auszahlung der nicht genommen Tage kommt hingegen in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der der Urlaub nicht mehr angetreten werden kann. Etwas anderes gilt für die Zeit des BVs wegen SS. Da kann der Urlaub bis nach dem EU aufgehoben werden. Liebe Grüsse, NB
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