Mitglied inaktiv
hallo frau bader, in meinem aussertariflichen vertrag ist vereinbart, dass ich zu wochenendarbeit und mehrstunden herangezogen werden kann. in einem kindergarten, welcher mo. -fr. von 7 - 19.30 geöffnet ist. meine arbeitszeit ist von 8:30 bis 15:00, inkl. 30 min. pause. nun liegt unser sommerfest in diesem jahr auf einem begehrten urlaubswochenende und manche müssen ihr vorurlaubs- bzw. nachurlaubswochenende opfern und haben sich beschwert, weil man ja so plant, dass man immer schon freitags losfährt bzw. sonntags erst zurück kommt. !!!!!!!!!!!!!meine chefin sagte nun, dass wir aber im zweifellsfall sogar verpflichtet sind beide wochenenden draufzuzahlen, stimmt das?!!!!!!!!!!!!!!! Damit meine ich, ob es stimmt, wenn ich von Montag bis Freitag Urlaub nehme, dass mein Arbeitgeber mich am Wochenende davor zur Arbeit verpflichten darf UND das Wochenende danach? Wenn wir also theoretisch zwei Sommerfeste machen sollten und zwar direkt am Wochenende vor meinem Urlaubs montag und am Wochenende nach meinem Urlaubs freitag, bin ich dann dazu verpflichtet beide Wochenenden zu arbeiten??? Als ich vor zehn Jahren im Schichtdienst gearbeitet habe (mit Tarifvertrag) war es verboten, aber mit dem Zusatz, dass der Arbeitgeber mich zur Wochenendarbeit heranziehen darf, weiss ich es eben nicht? ich habe vor jahren nach tarif im schichtdienst gearbeitet und da urften wir immer das eine oder andere wochenende (vor dem urlaub oder danach) frei haben. vorausgesetzt der urlaub umfasste mo. - fr. liebe grüsse aus hamburg und jetzt schon mal einen schönen sommerurlaub wünscht ihnen Nadine
Hallo, verstehe ich nicht - steht doch in Ihrem Vertrag? Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
es geht nur um die wochenendarbeit, nicht um das sommerfest generell
Die letzten 10 Beiträge
- Umzug während der Elternzeit
- Tagesmutter kündigen zugunsten Kitaplatz
- Schwanger in Elternzeit
- Elterngeld - Ausklammerung
- Erneut schwanger in der Elternzeit
- Änderung Kindergarten-Vertrag
- Krankenhaus hat Insolvenz angemeldet
- Elterngeld, Ausklammern Mutterschutz, Patt Steuerklasse
- Umgang mit neuen Partner
- Erneuten Inanspruchnahme der Elternzeit