Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Urlaubskürzung und Heimarbeitsplatz

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Urlaubskürzung und Heimarbeitsplatz

wvxy82

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Hallo, Ich hatte ja schon mal wegen Urlaubsanspruch in Muschu gefragt. Ich habe regulär 30 Tage im Jahr Urlaub. Bei 14 Wochen Muschu komme ich auf einen Urlaubsanspruch von 8 Tagen. Ist das richtig? Mein Ag kommt nur auf 3. Diesen will er mir auch noch kürzen, da ich jetzt für 5 Monate in der Elternzeit nur 2 Tage die Woche arbeite. Die Rechnung lautet 3 Urlaubstage x 2 Arbeitstage / 5 Tage der Woche. Ist das zulässig? Haben Sie ggf einen Paragraphen? Zudem hatte ich vor der EZ einen Heimarbeitsplatz. Dieser wurde nicht gekündigt oder ähnliches. Jetzt heißt es, dass ich diesen neu beantragen muss. Eine Genehmigung sieht schlecht aus, da ich kleine Kinder im Haushalt habe. Dürfen Sie mir den so einfach streichen? Und sind die Kinder wirklich ein KO Kriterium? Sie werden tagsüber in der Krippe betreut. Und falls ich mal abends länger arbeiten möchte (habe flexible Arbeitszeit), ist mein Mann da. Der Arbeitsplatz wäre zu dem auf einem anderen Stockwerk, als die Kinder. Vielen Dank.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, § 17 BEEG - Sie haben vollen Urlaubsanspruch bis einschließlich für den Monat, in dem der Mutterschutz endet Liebe Grüße NB


Mitglied inaktiv

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Du hast 6 Wochen Urlaubsanspruch im Jahr. Bei Teilzeitverträgen ist es günstiger mit Wochen zu rechnen als mit Tagen. 6 Wochen Urlaubsanspruch pro Jahr sind eine halbe Woche pro Monat. Das ergibt in den 5 Monaten Elternzeit mit 2 Arbeitstagen pro Woche dann 2,5 Wochen Urlaub, das sind dann 5 Tage in der Elternzeit. Die ohnehin arbeitsfreien Tage werden natürlich nicht als Urlaubstage gewertet. Bei 14 Wochen Mutterschuz, das bezieht sich auf den zuletzt gearbeiteten Umfang. MuSchG § 17, Elterngeldgesetz (nachlesen!)


Mitglied inaktiv

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Also mal getrennt sehen. Die 30 Tage Urlaub hast Du ja nur wenn Du Vollzeit arbeitest. ich gehe mal davon aus du hast - wenn Vollzeit - dann eine 5- tage Woche. dann kommst Du auf die besagten 6 Wochen Urlaub. was im übrigen deutlich länger ist wie der gesetzliche Mindesturlaub. Wenn Du Teilzeit arbeitest, dann verringert sich der Urlaubsanspruch natürlich. Jedenfalls dann wenn du nicht weiterhin eine 5-Tage -Woche hast sondern in deinem Falle du nur eben an 2 Tagen die Woche arbeitest. Hättest Du weiterhin 30 Tage Urlaub wärst Du ja schon 15 Wochen im Jahr daheim. Ziemlich unlogisch, oder? Wenn Du jetzt nur 2 Tage die Woche arbeitest, dann hast Du jetzt 2 Tage x 6 Wochen = 12 Tage Gesamturlaub. 12 Tage auf das ganze Jahr wären bei 5 Monate dann eben 5 Tage Urlaub für diese Zeit. Sähe anders aus wenn Du zwar Teilzeit arbeitest, aber eben das an 5 Tagen die Woche. Dann bliebe es bei den 30 Tagen Urlaub für das ganze Jahr. Mutterschutz ist nun etwas anders. Da kommt es nun drauf an was genau du im Vorfeld gemacht hast. ich gehe mal davon aus nach deinen Schilderungen das Du dich in Elternzeit für Kind1 befindest und kurz vor dem Mutterschutz für Kind2. Innerhalb der Elternzeit für Kind1 hast Du nun Teilzeit gearbeitete, und dein Vollzeitvertrag ruht. Jetzt ist halt die Frage hast Du die Elternzeit für Kind 1 zum neuen Mutterschutz beendet? Das musst Du nämlich wenn Du volles Mutterschaftsgeld haben willst und auch vollen Urlaubsanspruch. Mit Beendigung für die Elternzeit für Kind1 tritt automatisch wieder der Vollzeitvertrag in Kraft - mit allen entsprechenden Vereinbarungen. das darfst Du aber eben nur zum, neuen Mutterschutz hin machen. Beendest Du die laufende Elternzeit nicht, dann läuft die Elternzeit für Kind1 und der Mutterschutz für Kind2 gleichzeitig. Und du bekommst eben Mutterschaftsgeld anhand des derzeitigen Teilzeitvertrages und erwirbst eben auch nur Urlaubsanspruch im neunen Mutterschutz anhand des Teilzeitvertrages. Je nachdem was Du eben jetzt mit dem AG abgemacht hast, hast entweder Du recht oder der AG. Wegen des Heimplatzes, IMO ruht der doch gerade wenn das an den Vollzeitvertrag gekoppelt ist. In wie weit da was gilt ist halt auch davon abhängig, ob Du für die Teilzeit innerhalb der Elternzeit einen neuen Vertrag bekommen hast - der dann eben auf die Elternzeit befristet ist - oder ob dein Vollzeitvertrag als Grundlage genommen wurde für die jetzige Tätigkeit und nur einfach die Zeiten usw für die Elternzeit gekürzt wurden.


wvxy82

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Ich habe vor der 1. EZ Vollzeit gearbeitet. Dann hatte ich 2 Jahre EZ beantragt, während dieser Zeit habe ich nicht gearbeitet. Die EZ habe ich aber vorzeitig zum Muschu gekündigt. Und dann die neue EZ genommen. Jetzt 1 Jahr später arbeite ich für 5 Monate in der EZ 2 Tage. Für die 5 Monate komme ich auch auf 5 Tage. Mir geht es um den Urlaubsanspruch aus dem 2. Muschu. Vorher hatte ich Vollzeit gearbeitet.


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