Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, wir hatten diese Woche den ersten schneebedingten Unterrichtsausfall. Jetzt hatte ich Glück, daß ich noch frei hatte. Da sich die Wetterlage evtl. verschlimmert, kann es nächste Woche weitere Ausfälle geben. Inwieweit bin ich verpflichtet, meine Kinder "fremd" betreuen zu lassen, damit ich trotz Unterrichtsausfall arbeiten gehen kann? Kann ich meinem Chef anbieten, unbezahlten Urlaub zu nehmen und muß er mir dies erlauben? Oder müßte ich die Kinder notfalls mit zur Arbeit nehmen? Gibt es hierzu Paragraphen? Ab wann ist es "erlaubt" Kinder für einen Vormittag alleine zu Hause zu lassen? Ich habe eine Kollegin, die damals angeblich ihren Sohn schon mit 5 Jahren alleine gelassen hat während sie arbeiten war - und entsprechend erwartet sie das jetzt auch von mir. Vielen Dank für Ihre Info! Viele Grüße Kerstin
Hallo, in solchen Ausnahmefällen darf der Ag zu Hause bleiben - so regelt es das BGB. Aber nur beschränkt und, ganz ehrlich, ich würde es nur mit Rücksprache mit dem AG tun Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
mir ging es genauso. Zum Glück hatte ich immer "gute" Chefs. Bei dem einen durfte ich den Bub damals mitnehmen und bei dem jetzigen und dem davor (arbeite momentan von daheim aus, da isses eh egal), die wollen nur die "Arbeit erledigt sehen", ob ich das morgends oder nachmittags mache ist nach Absprache in Ordnung. Aber ansonsten denke ich mal, vielleicht ein soziales Netz aufbauen, mit Eltern von KiGa oder Schulkameraden, die ja vor dem gleichen Problem stehen und man wechselt sich vielleicht ab. Aber so weit ich weiß ist der AG zu nichts verpflichetet bei "Winterwetter". Grüße Peeka
Mitglied inaktiv
Habe Dir mal einen Link kopiert, wo es beim Thema Schweinegrippe darum ging, wenn Kindergarten oder Schule geschlossen ist. Wahrscheinlich ist es in dem Fall egal, warum kein Unterricht stattfindet. http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/rechte-von-arbeitnehmern-schweinegrippe---was-gilt-im-job.php Schau da mal unter der Überschrift "Wenn Angehörige erkranken". Nach diesem Artikel kann ein Elternteil - soweit erforderlich - auf das Kind aufpassen und der Arbeit fernbleiben und der Arbeitgeber ist nach § 616 BGB bis zu 5 Tagen verpflichtet, den Lohn fortzuzahlen. Bin aber auch mal noch auf die Antwort von Frau Bader gespannt. V. G.
Mitglied inaktiv
Hallo, wird bei Euch kein Hort angeboten bis zu 4. Klasse oder eine Betreuung anderswertig frag doch mal in der Schule oder bei eurer Gemeinde nach. LG Dani
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