Mitglied inaktiv
Liebe Frau Bader, bin in der 9. Woche schwanger und werde nach der Geburt alleinerziehend sein. Mittlerweile hab ich mich durch –zig Seiten im Internet gewühlt und einiges über Unterhaltsansprüche erfahren. Mir geht es nun um Folgendes: Ich habe gelesen, dass der Mutter eines unehelichen Kindes nur dann ein Unterhaltsanspruch zusteht, wenn sie bedürftig ist. Lt. Dem Artikel ist das nicht der Fall, soweit sie Lohnfortzahlung bzw. Mutterschaftsgeld bekommt oder andere Einkünfte hat. Lohnfortzahlung und Mutterschaftsgeld leuchtet mir natürlich ein, aber was ist hier genau mit anderen Einkünften gemeint? Zu meiner Situation: ich bin berufstätig, verdiene monatlich 1500 € netto bei 14 Gehältern und werde von daher natürlich bis einschließlich der 8 Wochen nach der Entbindung Mutterschaftsgeld bekommen. Für die Zeit danach hätte ich nun gerne einen Überblick wie es weitergeht. Ich habe eine Eigentumswohnung ohne irgendwelche Belastungen, bekomme dafür die jährliche Eigenheimzulage. Muß ich hier damit rechnen, dass mein „mietfreies Wohnen“ in meiner Eigentumswohnung und die Eigenheimzulage vom Unterhaltsanspruch abgezogen wird? Wenn ja, in welcher Größenordnung bzw. welche Beträge werden berücksichtigt? Außerdem habe ich durch eine Erbschaft noch Wertpapiere. Werden hier die jährlichen Zinsen vom Unterhaltsanspruch abgezogen oder der komplette Wert des Geldes bis nichts mehr übrig ist? Der Kindsvater hat übrigens ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1700 €, dazu kommt noch eine jährliche Prämie (die Höhe ist mir jedoch nicht bekannt). Sorry für den langen Text und vielen Dank im voraus für eine Auskunft. Liebe Grüße Katja
Liebe Katja, Unterhalt der nichtehelichen Mutter 1. Grund zum Unterhalt § 1615 l Abs.1: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat der KV (=Kindavater) Unterhalt zu gewähren. §1615 l Abs.2: Der Anspruch verlängert sich für den Zeitraum von 4 Mo. vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus). §1615 l Abs. 3 Über die drei Jahre hinaus muß der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt. 2. Kosten SS u. Entbindung Alle Kosten, die die KK nicht bezahlt 3. Säuglingsausstattung Kindsvater schuldet Sonderbedarf, dazu gehört die Erstlingsausstattung dazu (Problem nur, was alles dazuzuzählen ist) 4.Höher des U. Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.). Der Betrag ist mind. 1300 DM (in neuen Bulä 1.190 DM) und wird ind. ausgerechnet. Wenn der KV zahlungsunfähig ist, sieht es schlecht aus. Er hat auf jeden Fall einen Selbstbehalt von mind. 1800 (neue BL 1645 DM), wenn er arblos ist bei 1600 (neue BL 1460 DM). Möglicherweise hat die KM Ansprüche gegen ihre Eltern, diese gehen aber erst nach den Ansprüchen gegen den KV. Wichtig: leugnet der KV seine Vaterschaft, wird ein Test gemacht. Er muß dann auch rückwirkend zahlen. Gruß, N. Bader
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