Mitglied inaktiv
Hallo wir wohnen hier im Osten und möchten gern nach Ludwigshafen gehen zwecks arbeit. Ich bekomme seid Februar 2005 ALG2 und mein Lebensgefährte bekommt das 2. Jahr IchAG er könnte in Ludwigshafen in einem Büro weiter selbstständig Arbeiten ich bin schwanger in der 13 SSW und habe einen fast 6 Jährigen Sohn gibt es da überhaupt eine Chance einer Umzugskostenbeihilfe? Danke schonmal im voraus. Antje
Hallo, da ich mich da auch nicht auskenne, ein Zitat vom Tacheles Forum: Umzug §§ 12, 15a, 21, 75, 97, 107 BSHG Sie können während des HLU-Bezuges umziehen, ohne Ihren Anspruch auf die tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft zu verlieren. Das ist sogar der Fall, wenn der Umzug sozialhilferechtlich nicht notwendig ist, da Sie aufgrund des § 3 Abs. 2 S. 3 BSHG ein Wunsch- und Wahlrecht haben (BVerwG NDV 1995, S. 298). Der SHT muss dem Umzug zustimmen, wenn die Unterkunftskosten der neuen Wohnung angemessen sind und keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursachen. Seit dem Gesetz zur Reform des Sozialhilferecht vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1088) gehören Wohnungsbeschaffungskosten (Umzugskosten, Maklergebühren, Mietkaution, Abstandszahlungen und notwendige Doppelmieten) zum notwendigen Lebensunterhalt (§ 12 BSHG) und nicht zu der HLU in Sonderfällen (§ 15a BSHG). Anders noch das Urteil des VGH BW vom 08.11.1995 (s. Rechtsprechung) hinsichtlich der Mietkaution. Im Rahmen der beabsichtigten Neuregelung der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 21 Abs. 1a ist beabsichtigt die Umzugskosten, systematisch richtig, den einmaligen Leistungen zuzuordnen. Wann ist ein Umzug angemessen? Ein Umzug ist angemessen, wenn für den Umzug ein plausibler, nachvollziehbar und verständlicher Grund gegeben ist, von "dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen könnte" (OVG Lüneburg, FEVS 36, S. 291). Das ist z.B. der Fall wenn: Ihre bisherige Wohnung zu klein oder zu groß ist Sie den Arbeitsplatz wechseln oder Ihr Arbeitsplatz weit entfernt ist Sie an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen Sie krank sind, z.B. aufgrund an einer Allergie gegen einen Reizstoff im bisherigen Wohnumfeld leiden oder aufgrund kranker naher Angehöriger (VGH Bayern, FEVS 24, S. 284) die Wohnung bauliche Mängel hat, und wenn die Mängel nicht in annehmbarer Zeit behebbar sind oder der Vermieter Sie zu einem Rechtsstreit (Dauer) zwingt (OVG Lüneburg, FEVS 36, S. 332) Ihre Wohnung sanitären Mängeln aufweist, z.B. zu feucht ist (ärztliches Attest!), keine Badewanne hat, obwohl ein Kleinkind im Haushalt lebt (OVG Lüneburg FEVS 36, S. 291) Sie die Absicht haben, in eine Wohnung mit Badezimmer oder Duschraum und WC innerhalb derselben zu ziehen (OVG Lüneburg info also 1994, S. 222) Sie aus einer ofenbeheizten in eine zentralbeheizte Wohnung ziehen möchten (VGH Hamburg ZfSH/SGB 1990, S. 363) sich Eheleute scheiden lassen bzw. nicht mehr zusammenleben wollen oder unverheiratete sich trennen (VGH BW FEVS 18, S. 421) die Wohnung aufgrund eines Gerichtsurteils geräumt werden muss Sie aufgrund Ihres Alters in eine Wohnung im Erdgeschoss oder in oberen Stockwerken mit Aufzug ziehen möchten Sie in eine behindertengerechte Wohnung ziehen müssen oder Pflegebedürftig sind Der SHT selbst den Umzug herbeiführt, weil Ihre Unterkunftskosten nicht angemessen sind durch den Umzug "... die Notlage des Hilfesuchenden beseitigt oder wesentlich gemindert wird" (§ 107 BSHG) der Umzug zur Zusammenführung naher Angehöriger geboten und eine Unterkunft... gesichert ist (§ 107 BSHG) Übernahme von Unterkunftskosten nach Umzug Wenn ein Umzug angemessen ist, kann Ihnen das Sozialamt trotzdem die Übernahme der Umzugskosten verweigern, wenn die Miete der neuen Wohnung unangemessen ist (VGH Hessen vom 19.03.1991, FEVS 1991, S. 422 ff., VGH BW vom 19.04.1989 - 6 S 3281/88). Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hallo, also ich dachte, daß BSHG ist mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft gesetzt und durch das SGBXII und SGB II ersetzt worden??! Wann werden Umzüge vom Leistungsträger übernommen? 1. Bei Aufnahme einer Arbeit ( § 22 Absatz 3 SGB II in Verbindung mit § 53 Absatz 3d SGB III ) 2. Zur Senkung der Unterkunftskosten/Mietkosten ( § 22 Absatz 3 Satz 2 SGB II ) 3. Mehrbedarf Wohnraum bei Familienzuwachs ( § 22 Absatz 3 Satz 2 SGB II; normalerweise erst nach der Geburt ) 4. Verlust des bisherigen Wohnraumes ( § 22 Absatz 3 Satz 2 SGB II Es gilt der Grundsatz, Obdachlosigkeit ist zu vermeiden! ) Wenn man in eine andere Stadt ziehen will, um dort bessere Chancen auf einen Job zu haben, ist dies kein wichtiger Grund und es gibt keine Umzugsbeihilfe. Wichtig: Sich im Vorfeld mit dem zuständigen Leistungsträger in der neuen Stadt in Verbindung setzen, zwecks zulässige Höchstmiete und Mietvertrag vor Unterzeichnung dort vorlegen. Am besten setzt man sich vor dem Umzug mit dem Amt in der neuen Stadt zusammen, um evtl Probleme schon im Vorfeld zu klären, alles schriftlich!!!!! Evtl. könnte aber auf Antrag der Umzug und die Mietkaution als Darlehen beantragt werden. Grüße, Sandra
Mitglied inaktiv
Habe beim Sozialamt gearbeitet und kenne es auch nur so, wie Du schreibst. Bei einer rein hypothetischen Möglichkeit, irgendwo anders evtl. besser Arbeit zu finden, werden keine Kosten übernommen. Da muß man dem Amt schon ein offizielles Schreiben eines zukünftigen Arbeitgebers vorlegen, worin die zukünftige Einstellung garantiert wird.
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