Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

überbelegung

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: überbelegung

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hallo, ich weiß nicht ob mir hier jemand helfen kann, aber ich versuche es mal. wir wohnen derzeit mit 3 kleinen kindern in einer wohnung mit 95qm auf 4 zimmer verteilt. 2 teilen sich ein zimmer und der kleine hat noch eins für sich. nun bin ich ungeplant wieder schwanger geworden und neben allem anderen plagen mich nun arge ängste, daß der vermieter uns wegen dem vierten kind dann quasi wegen überbelegung der wohnung auf die straße setzt... ich weiß nicht an wen ich mich wenden soll, einen anwalt kann ich mir derzeit nicht leisten. kann es sein, daß der vermieter so etwas durchsetzten kann? und falls ich wohngeld beantragen möchte, kann er uns deshalb kündigen, mit der begründung, er würde seine mieteinnahmen nicht mehr gesichert sehen (wg. wohngeldantrag eben) ? vielen dank an jeden der mir raten kann.. lg, nele


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, beim Amtsgericht kann man einen Beratungsschein beantragen, mit diesem erhält man, wenn man bedürftig ist, für 10 € anwaltliche Hilfe. Gruß, NB


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Der Vermieter hat mit dem Wohngeld nichts zu tun, Du muß nur Deinen Mietvertrag beim Wohngeldamt vorlegen und Deine Einkünfte. Das wars.


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Eine Überbelegung ist auch dann vertragswidrig, wenn eine ursprünglich vertragsgemäß belegte Wohnung durch die Geburt von Kindern überbelegt wird (BGH, WuM 1993, 529 = ZMR 1993, 508). Für die Feststellung der Überbelegung gibt es keine allgemein gültigen Kriterien. In erster Linie ist das Verhältnis der Anzahl der Zimmer und der Größe der Räume zu der Anzahl der Bewohner maßgebend. Faustregel: Als Faustregel kann insoweit gelten, dass keine Überbelegung vorliegt, wenn auf jede erwachsene Person oder auf je zwei Kinder bis zum 13. Lebensjahr ein Raum von jeweils ca. 12 qm entfällt (AG Nürnberg, WuM 1991, 690).


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Soweit die Bundesländer Wohnungsaufsichtsgesetze erlassen haben, in denen hinsichtlich der Wohnungsgröße Mindestanforderungen festgestellt worden sind, können auch diese Wertentscheidungen berücksichtigt werden (LG Berlin, GE 1991, 625; s. auch AG Berlin-Schöneberg, GE 1990, 265: Mindestwohnfläche nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz Berlin für jeden Erwachsenen 9 qm, für jedes Kind unter 6 Jahre 6 qm). Auch die allgemeine Wohnungsmarktlage wird eine Rolle spielen, weil ein Zusammenrücken der Familienmitglieder bei Wohnungsengpasssituationen eher auf soziale Akzeptanz stößt, als in den Zeiten eines ausgeglichenen Wohnungsmarkts (AG Limburg, WuM 1990, 509; AG Köln, WuM 1990, 508).


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Die Rechtsprechung hat Überbelegung bejaht, wenn eine aus Küche, Schlafzimmer, Diele und Bad bestehende Dachwohnung mit einer Größe von 30 qm von 2 Erwachsenen und 3 Kindern im Alter zwischen 7 und 14 Jahren bewohnt wird (BGH, WuM 1993, 529 = ZMR 1993, 508); bei der Nutzung einer 70 qm großen 4-Zimmer-Wohnung durch 4 Erwachsene und 3 Kinder (BVerfG, GE 1993, 1205); wenn in einer 57 qm großen Wohnung 2 Erwachsene und 6 Kinder untergebracht sind (OLG Hamm, NJW 1983, 48 = WuM 1982, 323 = DWW 1982, 335 = ZMR 1983, 66); bei der Belegung einer 54 qm großen 2-Zimmer-Wohnung durch 2 Erwachsene und 6 Kinder (OLG Karlsruhe, NJW 1987, 1952 = WuM 1987, 180 = ZMR 1987, 263 = DWW 1987, 19); wenn ein Mieter eines Apartments von 25 qm seine Ehefrau und sein Kleinkind aufnimmt (BayObLG, WuM 1983, 309 = ZMR1984, 13; sehr zweifelhaft); bei einer 49 qm großen Wohnung, die von 7 Personen bewohnt wird (LG Mönchengladbach, NJW-RR 1991, 1113 = ZMR 1991, 110); bei einer 61 qm großen 3-Zimmer-Wohnung, in der 2 Erwachsene und 7 Kinder leben (AG Duisburg, ZMR 1990, 183); bei einer 40 qm großen 1-Zimmer-Wohnung, die von einer 5-köpfigen Familie genutzt wird (AG Neukölln, GE 1988, 633).


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