Mitglied inaktiv
Liebe Frau Bader,ich blick gar nicht mehr durch bitte helfen Sie mir. Ich bin arbeitslos(ALG 1),schwanger und ziehe jetzt mit dem werdenden Vater zusammen. Muß ich das AA über meine SS informieren,kann ich Mehrbedarf geltend machen und bekomm ich Mutterschaftsgeld wenn ja in welcher Höhe.Wie sieht das mit Erziehungsgeld aus? Wird das Einkommen meines Freundes mit angerechnet obwohl er für weitere Kinder Unterhalt zahlt? Es sind Fragen über Fragen aber ich wäre Ihnen zu dank verpflichtet wenn Sie mir Antworten geben könnten denn ich weiß wirklich nicht mehr wo mir der Kopf steht. LG Manina
Hallo, grds. können Sie als Schwangere/ mit Kind als arbeitssuchend anerkannt werden. Dann sind Sie beitragsfrei KK versichert u erhalten Arbeitslosengeld bzw Arbeitslosenhilfe (bei Bedürftigkeit). Sie sollten dies aber, wie auch bei einem AG, unverzüglich melden. Sie bekommen als Mutterschaftsgeld das ArbGeld weiter, aber von der KK. Bei einem BV erhalten Sie ebenfalls die Leistungen weiter. Problematisch ist, dass Sie, sobald das (weitere) Kind da ist, nur als arbeitslos gelten, wenn Sie dem Arbeitsmarkt auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Es kann also sein, dass das zuständige Arbeitsamt einen Nachweis von Ihnen fordert, in wieweit Sie für die Arbeitszeit eine Betreuungsmöglichkeit für das Kind haben. Falls dieser nicht vorgelegt und das AA zum Schluss kommt, dass Sie tatsächlich nicht arbeiten können, bekommen Sie kein Arbeitslosengeld. Und damit endet auch der Bezug von beitragsfreier KK – wenn Sie nicht ArbGeld II erhalten. EG erhalten Sie, je nach Dauer der Arbeitslosigkeit, nur den Sockelbetrag, beim EG wird nur der Verdienst von dem angerechnet, der es beantragt. Liebe Grüsse, NB Liebe Grüße, NB
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