Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, bei unserem Sohn ist ADHS und SI diagnostiziert worden (sensorisch nicht gut integrierte Kinder). Wir streben jetzt Integrationsmaßnahmen an, da unser Soh aufgrund seines Handicaps leider auch nur schwer zugang zu anderen kindenr findet. Von unserem Kinderpsychiater wurde uns nun geraten am besten einen ruhigen Hund oder eine Katze anzuschaffen, da es mehrere Erkennnisse darüber gibt, dass diese Tier den ADSh Kindern helfen ruhiger zu werden und gleichzeitig zumindest eine tierischen freund haben, der sie tröstet. Da wir nun umziehen und in unserem mietvertrag sthet, dass Haustiere außer den üblichen Kleintieren der vorherigen Absprache und Zusage Vermieters bedarf, würde ich gerne wissen, ob dieser einen Hund oder eine reine Wohnungskatze ohne trifftigen Grund ablehnen darf, zumal die Anschaffung des Tieres dazu dienen würde, unserem Sohn bei seiner Entwicklung zu helfen. Unsere Vermieter wohnen auch im Haus. Kann z. B eine reine Wohnungskatze, die artgerecht gehalten wird und ja gar nicht mit den anderen Vermietern in Berührung kommt überhaupt verboten werden? Katzen sind ja nicht laut und zerkratzen allerhöchsten Tapeten, die beim Auszug sowieso erneuter werden könnten. Danke für Ihre Einschätzung LG Finnja
Hallo, hierzu ein Urteil: Vermieterin verbietet die Haltung eines Yorkshire-Terriers Eine Mieterin wollte sich einen Yorkshire-Terrier zulegen und bat dafür die Vermieterin um Erlaubnis. Im Mietvertrag war vereinbart, dass Tiere nur mit Zustimmung der Vermieterin in der Mietwohnung gehalten werden dürften. Die Vermieterin hatte allerdings kein Herz für Tiere und verweigerte die Zustimmung. Deshalb wurde sie von der Mieterin verklagt. Das Landgericht Kassel verhalf der Frau zu ihrem Hund (1 S 503/96). Die Tierhaltung gehöre nicht automatisch zum "vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache", denn sie könne Belästigungen für die anderen Hausbewohner und auch eine stärkere Abnützung der Wohnung nach sich ziehen. Daher sei es zulässig, wenn Vermieter die Tierhaltung von ihrer Genehmigung abhängig machten. Allerdings müssten sie die Anträge auf Genehmigung dann auch in jedem Einzelfall objektiv prüfen. Im konkreten Fall sei nicht einmal auszuschließen, dass der Antrag überflüssig gewesen sei: Yorkshire-Terrier seien der "Kleintierhaltung" zuzurechnen, denn diese Hunde seien winzig klein, etwa so wie Meerschweinchen. Für die Haltung von Kleintieren sei die Zustimmung des Vermieters ohnehin nicht erforderlich. Auf keinen Fall aber könne die Vermieterin hier die Genehmigung versagen: Diese Hunde könnten sich allenfalls durch "leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen" und seien erfahrungsgemäß nicht in der Lage, andere Hausbewohner zu belästigen oder die Wohnung stärker abzunutzen. Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. Januar 1997 - 1 S 503/96 Liebe Grüsse, NB
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