Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

spielstrasse

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: spielstrasse

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hallo, wir wohnen in einer Spielstrasse, wo die Autos der Nachbarn auf der Strasse parken. Unsere Kinder fahren (da ja Spielstrasse mit blauem Schild) immer mit ihren Raedern um die Autos rum und daran vorbei. Wer zahlt wenn mein Sohn (unter 7 Jahre alt) mal dagegenfaehrt oder das Rad mit dem langen Faehnchen hinlegt und das Auto zerkratzt? Ich kann ja nicht immer einen Meter daneben sitzen, oder? Bleiben meine Nachbarn auf ihren Kosten sitzen wenn meine (incl Kinder) Haftpflichtversicherung nicht zahlt? Ist das ihr Risiko?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, hier in Kopie einen Artikel, den ich für eine Zeitung geschrieben habe: „Eltern haften für ihre Kinder“ Schnell ist es passiert, dass ein Kind einen Schaden verursacht - mit dem Dreirad am Auto oder im Porzellangeschäft. In wie weit müssen die Eltern oder gar das Kind selber haften? Eine Frage, die immer wieder auftaucht, auch wenn bald jeder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Der Gesetzgeber hat dies eindeutig geregelt. Das Kind selber haftet erst ab dem siebten Lebensjahr, im Straßenverkehr bei fahrlässigem Handeln neuerdings sogar erst ab zehn. Und selbst wenn diese Altersgrenzen erfüllt sind, bleibt zu klären, ob das Kind überhaupt ein Verschulden trifft. Weiterhin muss es die Einsichtsfähigkeit gehabt haben, zu verstehen, welche Folgen das Handeln haben könnte. Die Eltern haften nicht, wie es uns Baustellenschilder immer glaubhaft machen wollen, automatisch für jedes Fehlverhalten des Sprösslings, sondern nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Diese beinhaltet Aufklärung und Anleitung, Kontrolle (z.B. auf dem Schulweg) und positive Einflussnahme auf das Verhalten. Keiner kann verlangen, dass Kinder Tag und Nacht mit Argusaugen überwacht werden - außer in Gefahrensituationen. Und: wenn die Haftpflicht die Zahlung verweigert, müssen Sie selber keinesfalls sofort persönlich eintreten- dann ist der Anspruch zumindest zweifelhaft. Gruß, NB


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