Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Sozialhilfe

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Sozialhilfe

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Ich habe eine Frage, im Moment bin ich im Mutterschutz und muß danach erst einmal Sozialhilfe beantragen, da ich alleinerziehend bin. Jetzt habe ich gehört, daß seit diesem Jahr erlaubt ist, auch als Sozialhilfeempfänger ein Auto zu besitzen. Stimmt das wirklich?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, das ist nicht mein Schwerpunkt, deshalb habe ich etwas reinkopiert: Muss ich mein Vermögen aufbrauchen, bevor ich Arbeitslosengeld II bekomme? Nein. Der Grundfreibetrag des Hilfsbedürftigen und seines Partners beträgt pro Lebensjahr 200 Euro, mindestens je 4.100 Euro, höchstens je 13.000 Euro, komplett also 26.000 Euro. Die Freibeträge bei der Vermögens- und Einkommensanrechnung sind deutlich höher als im Sozialhilferecht. Weitere 200 Euro pro Lebensjahr können für die Altersvorsorge zurückgelegt werden (Höchstgrenze 13.000 Euro je Partner). Eine Auszahlung vor der Rente muss ausgeschlossen sein. Die „Riester-Rente“ genannte staatlich geförderte Altersvorsorge bleibt vollständig anrechnungsfrei. Für notwendige Anschaffungen pro Hilfsbedürftigem gelten 750 Euro Freibetrag. Nicht zum Vermögen gehört ein angemessener Hausrat. Nein, auch das Auto muss nicht verkauft werden, auch wenn der Partner/die Partnerin ein Auto hat, dürfen beide behalten werden. Das Auto muss aber der Situation „angemessen“ sein. Nein, auch selbst genutztes Wohneigentum in angemessener Größe muss nicht verkauft werden. Sachen und Rechte, deren Verkauf unwirtschaftlich wäre, werden nicht angetastet. Gruß, NB


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