Mitglied inaktiv
Hallo, ich bin in 2. Ehe verheiratet und habe eine Tochter mit in die Ehe gebracht. Meine Tochter wurde in erster Ehe geboren. Da ich nun wieder verheiratet bin, wollte ich mal nachfragen, wie es sich verhält, wen mir etwas zustößt?. Meine Tochter trägt mittlerweile auch den neuen Familiennamen, wurde also umbenannt. Mein Exmann hat mir auch vorgeschlagen, das mein jetztiger Ehemann die kleine adoptieren solle, er hat jeglichen Kontakt von sich aus abgebrochen. Adoptieren wollte mein jetziger Mann sie nicht, weil die kleine dann auch ihren Erbanspruch dem leiblichen Vater gegenüber verliert. Wie wird denn nun verfahren, wenn etwas mit mir geschieht? Kommt Sie dann automatisch wieder zum leiblichen Vater, oder kann ich etwas tun, das Sie beim Stiefpapa bleiben kann (sie sieht in als richtigen Vater an, kennt ihn seit sie 6 Monate war, seitdem leben wir auch zusammen). Zu ihrem leiblichen Vater besteht überhaupt kein Kontakt mehr, er hat auch ohne Probleme der Namensänderung zugestimmt, er möchte auch keinen Kontakt mehr zu uns. vielen Dank im Vorraus
Liebe Lizie, in diesem FAll prüft das Vormundschaftsgericht. Entscheidend ist, wo die Kleine den Lebensschwerpunkt hat. Hatte schon Urteiel, da hat der Stiefvater das Sorgerecht bekommen. Machen Sie beim Jugendamt ein Vorsorge-Testament. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
habe das alleinige Sorgerecht
Mitglied inaktiv
Hi, eine Sorgeerklärung ist auf jeden Fall eine gute Hilfe. Ansonsten ist im Kindschaftsrecht ein entsprechender Paragraph, den ich hier mal rein kopiere. Der ist genau für den von dir beschriebenen Fall vorgesehen. Auf jeden Fall muss der Stiefelternteil beim Familiengericht einen Antrag stellen und der Nachweis des Kindeswohles ist mit einer Erklärung des sorgeberechtigten Elternteiles sicherlich einfacher. "§1682 Schutz der Stieffamilie Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§1678, 1680, 1681 (*Anmerkung: nach dem Tod des sorgeberechtigten Elternteiles*) den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des Ehegatten (*Anmerkung: Stiefelternteil*) anordnen, daß das Kind bei dem Ehegatten (*Anmerkung: Stiefelternteil*) verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet wurde, Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und einer nach §1685 Abs. 1 umgangsberechtigten volljährigen Person gelebt hat."
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