Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Sonderbedarf verringert Ehegattenunterhalt?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Sonderbedarf verringert Ehegattenunterhalt?

Kunderella

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Sehr geehrte Frau Bader, nach der Trennung haben mein Mann und ich eine unstrittige Position Sonderbedarf (Zahnersatz/Zahnbehandlungskosten der Kinder). Strittig ist allerdings die Aufteilung, in der diese von beiden Seiten zu tragen ist. Klar ist, dass das Verhältnis der bereinigten Nettoeinkommen zueinander herangezogen wird. Aber welche Unterhaltsleistungen werden berücksichtigt? In Abhängigkeit der bereinigten Nettoeinkommen zueinander, in Abhängigkeit der bereinigten Nettoeinkommen - Kindesunterhalt beim Barunterhaltspflichtigen oder in Abhängigkeit der bereinigten Nettoeinkommen zueinander - Kindesunterhalt-Ehegattenunterhalt? In letzterem Fall wäre die Gehaltsdifferenz durch den Ehegattenunterhalt ausgeglichen und beide Parteien müssten die Kosten nahezu 50:50 tragen. Und kann in einem der ersten beiden Fälle dann der Sonderbedarf bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts in Abzug gebracht werden, so dass sich dieser dann wiederum kürzt? Danke für Ihre Antwort!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, der BGH sagt: Für berechtigten Mehrbedarf eines minderjährigen Kindes haben grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und nach den Maßstäben des § 1603 Abs. 1 BGB aufzukommen, so dass vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte generell ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen ist Liebe Grüße NB


Kunderella

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Hallo Frau Bader, danke für Ihre Antwort. Berücksichtigen die unterhaltsrelevanten Einkünfte lediglich den Sockelbetrag / Eigenbedarf oder auch Positionen wie Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt bzw auf der anderen Seite Kindergeld und Unterhalt? Angenommen der Mann hat als bereinigtes Netto 10.000 Euro (Altersvorsorge und Fahrtkosten bereits abgezogen), die Frau 1000. Dann könnte der Sonderbedarf zu 10/11 vom Mann und 1/11 von der Frau getragen werden, oder aber annähernd hälftig, weil bei der Berechnung des abereinigten Netto des Mannes der Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt berücksichtigt werden. Oder gar mehr von der Frau, wenn der Mann nämlich Kindesunterhalt und Ehegatten unterhalt von seinem Netto abzieht und es der Frau wiederum zugeschlagen wird. Wäre der Kindesunterhalt in obigem Bsp 1500, blieben dem Mann noch 8500. Differenz der Nettoeinkommen wäre 7500. Ehegattenunterhalt wäre 3/7 hiervon. Der Mann würde nun gern bei der Berechnung für den Sonderbedarf von seinem Netto die 1500 Kindesunterhalt plus die 3/7 × 7500 Ehegattenunterhalt von seinem Gehalt in Abzug bringen (ergäben in dem Bsp 5285 Euro netto für den Mann) und der Frau diese Einkünfte zuschlagen (ergäben 5714 Euro netto für die Frau inn dem Bsp exkl Kindergeld). Ergebnis: die Frau müsste einen größeren Teil des Sonderbedarfs tragen. Was ist denn nun abzugsfähig bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Nettos? Und muss a d Gegenseite Kindergeld und Unterhalt berücksichtigt werden?


Kunderella

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Hallo Frau Bader, danke für Ihre Antwort. Berücksichtigen die unterhaltsrelevanten Einkünfte lediglich den Sockelbetrag / Eigenbedarf oder auch Positionen wie Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt bzw auf der anderen Seite Kindergeld und Unterhalt? Angenommen der Mann hat als bereinigtes Netto 10.000 Euro (Altersvorsorge und Fahrtkosten bereits abgezogen), die Frau 1000. Dann könnte der Sonderbedarf zu 10/11 vom Mann und 1/11 von der Frau getragen werden, oder aber annähernd hälftig, weil bei der Berechnung des abereinigten Netto des Mannes der Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt berücksichtigt werden. Oder gar mehr von der Frau, wenn der Mann nämlich Kindesunterhalt und Ehegatten unterhalt von seinem Netto abzieht und es der Frau wiederum zugeschlagen wird. Wäre der Kindesunterhalt in obigem Bsp 1500, blieben dem Mann noch 8500. Differenz der Nettoeinkommen wäre 7500. Ehegattenunterhalt wäre 3/7 hiervon. Der Mann würde nun gern bei der Berechnung für den Sonderbedarf von seinem Netto die 1500 Kindesunterhalt plus die 3/7 × 7500 Ehegattenunterhalt von seinem Gehalt in Abzug bringen (ergäben in dem Bsp 5285 Euro netto für den Mann) und der Frau diese Einkünfte zuschlagen (ergäben 5714 Euro netto für die Frau inn dem Bsp exkl Kindergeld). Ergebnis: die Frau müsste einen größeren Teil des Sonderbedarfs tragen. Was ist denn nun abzugsfähig bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Nettos? Und muss a d Gegenseite Kindergeld und Unterhalt berücksichtigt werden?


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