pombär
Sehr geehrte Frau Bader, folgende ist meine Situation: Während der Elternzeit für mein 1. Kind (geb. Februar 2016) bezog ich Elterngelplus und arbeitete Teilzeit von März 2016 bis November 2017. Nun sind bei dem Antrag für mein 2. Kind (geb. Mai 2018) ab Juni 2018 als Bemessungszeitraum die Monate Mai2017 -März 2018 gewählt worden. In den Monaten Mai 2017-Nov. 2017 erhielt ich aber aufgrund meiner Elternzeit reduziertes Gehalt und Elterngeldplus. Ich bin davon ausgegangen, dass die Zeit vor der Geburt des 1. Kindes herangezogen wird. Das Amt begründet aber die Entscheidung, dass ein Verschiebetatbestand nur bis zum 14. Lebensmonat angewandt wird. Damit bin ich allein aufgrund des Abstands meiner beiden Söhne benachteiligt. Ist das rechtens? Was für Möglichkeiten stehen mir offen dagegen vorzugehen? Müsste dann nicht der Bezug des Elterngeldplus in diesen Monaten wenigstens zu der Bemessung hinzugewertet werden? Vielen Dank im Voraus für Ihre zügige Antwort
Hallo, das Amt hat Recht - so steht es im Gesetz. § 2b Abs. 1 Ziff 1 iVm § 4 Absatz 1 Satz 1 BEEG. Liebe Grüße NB
Felica
Völlig korrekt. Wo wirst du da benachteiligt? Es erden bei dir sogar 14 Monate ausgeklammert statt 12 Monate wie normalerweise. Auch wir doch dein TZ Gehalt berüclsichtigt. Wärst du in EZ daheim gewesen wären die Monate teils mit 0 € berücksichtigt worden. Blöde war für dich länger wie 14 Monate EG Plus zu beziehen weil es dir keine Vorteile dann bringt wenn du in den 14 Monaten nicht arbeitest.
Die letzten 10 Beiträge
- Mutterschaftszuschuss bei TZ in EZ - Einfluss von Gehaltserhöhungen
- Funktionszulage einen Monat vor Mutterschutz gestrichen
- Vorzeitige Beendigung Elternzeit
- Körperverletzung in der KiTa
- Mindestbezugszeit Elterngeld
- Kinderzuschlag und Wohngeld
- Umgang von Vater und Sohn
- Mädchen Name zurück nehmen
- Nach Elterngeld
- Bemessungszeitraum Elterngeld 2. Kind Beamte