Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Sehr geehrte Frau RW Bader

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Sehr geehrte Frau RW Bader

Mitglied inaktiv

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Meine Frage steht nun schon auf der 2. Seite und ist immer noch unbeantwortet. Es war die Frage nach der doppelten Staatsbürgerschaft unseres Kindes (Deutsch/Österreich). Bitte schreiben Sie mir auch, wenn es Ihnen nicht möglich ist unsere Frage zu beantworten, da ich dann irgendwie weiterforschen muß. Irgendjemand muß uns doch weiterhelfen können. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Paul und Rasi


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Liebe Resi, lieber Paul, sorry, Sie sind mir irgendwie durchgeflutscht. Aber ich muss auf der anderen Seite ehrlich zugeben, dass es sich bei Ihrer Frage nicht gerade um meinen Schwerpunkt handelt, denn es geht dort um Staatsrecht, mein Schwerpunkt liegt beim Zivilrecht. Ich habe von einer speziellen Juristenseite einen Kommentar zu der dopp. Staatsbürgerschafst runterkopiert und hoffe, Ihnen damit helfen zu können: Das diesbezügliche Gesetz betrifft nicht nur Ausländerkinder. Das Gesetz ermöglicht Millionen von erwachsenen Ausländern den dauerhaften Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft ohne Aufgabe ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit, 1. Wenn der Verlust der bisherigen Staatsbürgerschaft zu "erheblichen wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen" Nachteilen führen würde. wenn der Ausländer EU-Staatsangehöriger ist. 2. Wenn sich "ältere Personen" einbürgern lassen wollen und ein nicht näher definierter "Härtefall" vorliegt. wenn der Ausländer politisch Verfolgter oder Flüchtling ist. Dies wären weitere 267.000 Doppelstaatler! 3. Auch erwachsene ausländische Sozialhilfeempfänger können nach dem Gesetz eingebürgert werden, wenn der Sozialhilfebezug vom Ausländer "nicht zu vertreten" ist. Fälle, in denen der Sozialhilfebezug vom Ausländer zu vertreten ist, sind aber äußerst selten und zudem kaum nachweisbar (mutwillige Kündigung, Arbeitsverweigerung). Die deutschen Sozialsysteme werden weiter belastet. Ungeklärte Folgeprobleme Artikel 16 Grundgesetz verbietet den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit. Es besteht das hohe Risiko, daß das Bundesverfassungsgericht das Optionsmodell für verfassungswidrig erklärt und allen Betroffenen (ca. 80.000 im Jahr) die doppelte Staatsangehörigkeit beläßt. Ausländerkinder müssen bis zum 23. Lebensjahr optieren, deren bis dahin geborene Kinder sind allerdings uneingeschränkt Doppelstaatler. Die Wehrpflicht besteht ab 18, die Option ist bis 23 möglich. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Ich bin zwar keine Juristin, aber mit dem Ausländergesetz kenn ich mich inzwischen gezwungenermaßen ziemlich gut aus. Euer Kind hat automatisch die doppelte Staatsbürgerschaft, das müßt Ihr gar nicht beantragen. Der (ausländische) Vater muß nur die Vaterschaft anerkennen. Am besten ist es, wenn er von Anfang an in der Geburtsurkunde steht. Wenn das Kind da ist, reicht es, die Geburt ganz normal beim Standesamt anzumelden. Dabei werdet Ihr sowieso gefragt, welche Staatsangehörigkeit Ihr habt, und müßt beide Eure Personaldokumente (Paß oder PA) vorlegen. Dann könnt Ihr ohne weiteres z.B. bei den österreichischen Behörden eine österreichischen Paß für das Kind beantragen. Was die dafür aber brauchen, weiß ich nicht, da müßtet Ihr im Zweifel bei der betreffenden Botschaft nachfragen. Achtung: Das alles gilt so aber nur, wenn das Kind in D geboren wird. Bei einer geplanten Geburt im Ausland (z.B. in Ö) sieht es etwas anders aus. Aber die doppelte Staatsbürgerschaft hat Euer Baby so oder so.... Bei Fragen könnt Ihr mich gerne anmailen. Es gibt auch eine gute Seite dazu: www.binational-in.de Schöne Grüße, Elisabeth.


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