Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Schwierige Frage

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Schwierige Frage

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Hallo Frau Bader, ich bin seit 1.8.06 befristet bis zum 31.1.08 in einer Anwaltskanzlei beschäftigt. Ich habe mich damals auf ein wesentlich geringeres Gehalt eingelassen, als ich es vorher hatte, mit der Option, dass ich nach der Probezeit (also 1.2.07) mehr bekomme. Wieviel war Verhandlungsbasis, aber ich habe signalisiert, dass es schon soviel sein muss, wie ich vorher hatte. Nun bin ich in der 18. Woche schwanger (ET 23.07.07). Ich habe meinem Arbeitgeber von Anfang an gesagt, dass ich nach dem Mutterschutz wiederkommen möchte und auch bereit bin, bis zum ET (zumindest fast) zu arbeiten. Ja nun habe ich heute die Verhandlungen mit meinem Arbeitgeber geführt. Dabei rausgekommen ist, dass ich nun nicht mehr bekomme. Mein Problem an der Sache ist, wenn ich zum 1.2.08 arbeitslos werde und danach sieht es aus, bekomme ich ca. 300 eur weniger Arbeitslosengeld, als wenn ich nun mehr Gehalt bekommen würde. Wenn ich aber ab dem 1.11. oder 1.12. arbeitslos werden würde, würde ich mein altes Arbeitlosengeld wiederbekommen. Die Stelle ist zudem auch noch durch das Arbeitsamt gefördert, da ich schwerbehindert bin. Gibt es eine Möglichkeit, die ganze Sache zum 31.10.07 zu beenden, ohne das mir Nachteile beim Amt entstehen? Da mein Mann die Elternzeit nimmt, stehe ich dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung. Also natürlich durch Kündigung seitens des Arbeitgebers? Besteht diese Möglichkeit? Kündigungsschutz habe ich ja noch bis Ende November 2006, wenn das Kind pünktlich kommt. Nur danach habe ich ja Kündigungsschutz wegen der Schwerbehinderung. Achja, die Kanzlei hat weniger als 10 Angestellte. Gruß Arlett


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, wenn Sie einen befristeten Vertrag eher beenden, müssen Sie das dem AA schon sehr gut erklären können-das wird kaum gelingen. Hinzu kommt, dass Sie als ss besonderen Kü-Schutz genießen. Arb.-losengeld bekommen Sie nur dann im vollen Umfang, wenn Sie die Unterbringung des Kindes nachweisen können. Liebe Grüsse, NB


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