Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, sie hatten mir auf die nachfolgende Frage schonmal geantwortet, daß ich Anspruch auf ALG1 hätte und nicht gesperrt würde. Jetzt hätte ich noch die Zusatzfrage, ob es für das Arbeitsamt einen Unterschied macht, ob ich bei der Firma kündige oder einen Aufhebungsvertrag vereinbare. Oder ist da nur ausschlaggebend, daß ich wegen der Arbeit meines Mannes den Wohnort gewechselt ha? Vielen Dank Annette Das war die Ursprungsfrage: Nach fast acht Jahren endet mein Erziehungsurlaub am 6. November und ich möchte gerne wieder halbtags arbeiten. Während meiner Erziehungszeit sind wir jedoch berufsbedingt von Karlsruhe nach München gezogen. Mein Mann hat dort eine Stelle gefunden. Mein bisheriger Arbeitgeber sitzt in Karlsruhe, hat aber eine Zweigstelle in München. Dort könne man mir aber, wie mir von meinem Arbeitgeber mitgeteilt wurde, keine Teilzeit-Stelle anbieten. Wie muß ich nun vorgehen, damit ich noch Anspruch auf ALG habe? Mein Arbeitgeber schlug mir eine Aufgebung in gegenseitigem Einverständnis vor. Erwachsen mir daraus Nachteile in Bezug auf das Arbeitslosengeld. Was passiert, wenn ich beim bisherigen Arbeitgeber kündige? Ich möchte nur sicher sein, daß mir da keine Fehler unterlaufen. Vielen Dank im Voraus für Ihren Rat Annette
Hallo, entscheidend ist der Job-Wechsel des Mannes! Gruß, NB
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