Mitglied inaktiv
Hallo , meine Tochter wurde von meiner Frau und Stiefvater großgezogen und hat den Namen von dem Stiefvater angenommen. Jetzt ist Sie 21 Jahre und möchte meinen Familiennamen annehmen . Ist dieses möglich und wie.
Hallo, Als Einbenennung wird gemäß § 1618 BGB die Angleichung des Familiennamens eines Kindes bezeichnet, wenn ein Elternteil mit einem anderen Partner verheiratet ist und einen vom Namen des Kindes verschiedenen Namen führt. Dabei kann das Kind entweder nur den Ehenamen seines Elternteils tragen oder aber einen aus dem Ehenamen seines Elternteils und seinem Geburtsnamen zusammengesetzten Doppelnamen führen. Durch die Einbenennung werden die bestehenden Verwandtschaftsbeziehungen/Unterhaltspflichten nicht geändert. Bis zum April 2002 war die Einbenennung nur möglich, wenn der Elternteil, dessen Ehename auf das Kind übertragen werden sollte, allein sorgeberechtigt war. Die Einbenennung ist jetzt auch möglich, wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht gemeinsam zusteht. Voraussetzung ist aber, dass das Kind in dem Haushalt des Elternteils und seinem Ehegatten lebt, dessen Ehenamen es erhalten soll. Jedoch hat der BGH im Januar 2004 entschieden, dass eine Rückbenennung eines zuvor einbenannten Kindes nicht möglich ist. Der Entscheidung lag der Fall zu Grunde, dass die Mutter des Kindes nach der Scheidung wieder ihren Geburtsnamen angenommen hatte und auch die Einbenennung des Kindes wieder rückgängig machen wollte. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann jedoch eine neue, zweite Einbenennung vorgenommen werden. Liebe Grüsse, NB
Die letzten 10 Beiträge
- Sorgerecht
- Umzug während der Elternzeit
- Tagesmutter kündigen zugunsten Kitaplatz
- Schwanger in Elternzeit
- Elterngeld - Ausklammerung
- Erneut schwanger in der Elternzeit
- Änderung Kindergarten-Vertrag
- Krankenhaus hat Insolvenz angemeldet
- Elterngeld, Ausklammern Mutterschutz, Patt Steuerklasse
- Umgang mit neuen Partner