susiundstrolche
Hallo Frau Bader, Ich frage hier für meine Freundin. Folgende Situation: Das Kind ist 12 Monate und wird noch gestillt. Die berufliche Tätigkeit, die jetzt wieder aufgenommen wird besteht aus Tagdiensten + Rufbereitschaftsdiensten von 15.45- 7.30 Uhr bzw. teilweise 8.00- 8.00 Uhr. Das Kind stillt vornehmlich morgens, abends und nachts und da dies das Schlafen deutlich erleichtert und von ihr anscheinend noch gebraucht wird möchte sie dies auch nicht aufgeben. Der AG fordert allerdings die Teilnahme an diesen Rufbereitschaftsdiensten. Auf das Angebot, mehr Samstage tagsüber zu absolvieren wird nicht eingegangen. Man wird nicht jedes Mal gerufen, aber oft ist neben sehr vielen Anrufen auch das Erscheinen vor Ort für Zeiten von 1 Stunde bis auch manchmal über die gesamte Rufbereitschaftszeit notwendig. So, wie eben Bedarf ist. Sie ist schon regelmäßig stundenlang unterwegs oder muss mehrfach pro Nacht immer wieder zur Arbeit kommen. Kann sie sich auf das Mutterschutzgesetz berufen, das die Beschäftigung stillender Mütter nach 20 Uhr verbietet? In der Schwangerschaft hatte sie dies bereits in Anspruch genommen, bekam aber trotzdem eine Ausgleichszahlung trotz nicht absolvierter Rufbereitschaften nachts, sodass sie deshalb keine finanziellen Einbußen hatte. Wie wird diesbezüglich in der Stillzeit verfahren? Gibt es da auch einen finanziellen Ausgleich oder hat sie da einfach "Pech"? Danke für Ihre Mühe und viele Grüße!
Hallo, Nein, darauf kann sie sich berufen. Sie muss aber damit rechnen, dass sie Nachweise erbringen muss. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Wenn sie dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dasss sie stillt und ggf. bereit ist, dafür ein ärztliches Zeugnis oder das einer Hebamme vorzulegen, kann sie sich auf das MuSchG berufen. Bei Problemen bitte an die Aufsichtsbehörde für Mutterschutz wenden.
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