Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Nachuntersuchung BV

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Nachuntersuchung BV

ChristinBLN

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Guten Morgen Frau Bader, mich würde interessieren was ist wenn der Arbeitgeber das individuelle BV vom Frauenarzt prüden lassen will. Wie geht das dann ? Die Schwangere hat ja freie Arzt wahl, dürfte sie zb : Fa hat BV gegeben ( ist eine Gemeinschaftsptaxis) die nachuntersuchung bei einem anderen Arzt aus der Gemeinschaftsptaxis machen? Der Arbeitgeber muss ja diese Kosten dafür tragen...wieviel ist das ungefähr...und sollte die Schwangere schriftlich verlangen das der ag diese unteruchungen will und für die Kosten aufkommt, damit sie nicht später auf den Kosten sitzen bleibt? Und wie sieht das 2te BV dann aus ? Muss das dann extra ausführlich geschrieben sein...oder stellt ein anderer arzt dann wenn er das bestätigen kann ein ganz normales bv aus ...wo et drinn steht das keine Tätigkeit erlaubt ist, weil leben von Mama u Kind in Gefahr sind.? Hoffe sie können mir meine vielen Fragen beantworten. Vielen Dank und einen schönen Tag


Mitglied inaktiv

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Hallo, die Nachuntersuchung erfolgt beim Amtsarzt. Der Arbeitsgeber kann bei Zweifeln die Vorlage einer amtsärtzlichen Bestätigung verlangen. Dieser überprüft dann, ob ein BV wirklich angezeigt ist. Auf ein Attest eines anderen Arztes, als eines Amtsarztes, kann der Arbeitgeber nicht bestehen. Diagnosen dürfen in keinem Fall - auch nicht vom Amtsarzt - weitergegeben werden. Der Amtsarzt darf nur ein Schreiben ausstellen, in welchem neutral drinsteht, dass ein BV indiziert ist - oder eben nicht.


Behnke

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Es herrscht natürlich freie Arztwahl. Das mit dem Amtsarzt ist so nicht richtig.


Mitglied inaktiv

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Freie Arztwahl, aber dabei würde ich auf keinen Fall einen Arzt in der gleichen Gemeinschaftspraxis nehmen! Das wäre kaum glaubwürdig. Das mit dem Amtsarzt stimmt nicht.


Mitglied inaktiv

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Hallo, der Arbeitsgeber darf auf ein amtsärztliches Attest bestehn. Das ist die ständige Rechtsprechung und von den Arbeitsgerichten bis hin zum Bundesarbeitsgericht so entsprechend entschieden worden. Daher fordern die Arbeitsgeber im Zweifel immer ein amtsärztliches Attest ein. Die freie Arztwahl tritt dahinter in diesem Fall zurück.


Mitglied inaktiv

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Beleg?


Mitglied inaktiv

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Google es mal bei Juris - habe hier daheim keinen Zugang dazu. Bin mir aber 100 Prozent sicher (war gerade ein Thema auf einer Fortbildung)


Mitglied inaktiv

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Ich werde jetzt nicht dahinter her googlen. Wenn du wieder Zugang zu juris hast, kannst du den Beleg ja nachliefern. (Fortbildungen sind nicht immer wirklich fachlich auf aktuellem Niveau, das kommt drauf an wer sie macht.)


Mitglied inaktiv

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Ja Uriah, da magst Du Recht haben ... ein Richter am Bundesarbeitsgericht als Fortbildungsleiter ist sicher nicht qualifiziert :-)


Sternenschnuppe

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Der hatte seine Fortbildung nicht mit Uriah der Unfehlbaren abgesprochen. Aber vermutlich musst Du die Existenz dieser Fortbildung nun auch belegen *gg*


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Ich kenne weder dich noch deine Fortbildung. Wie auch.


Mitglied inaktiv

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So, anbei die Fundstellen mit Verweisen in die Rechtssprechung aus den Seminarunterlagen : Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Auflage 2009, § 306 Rn. 9 Buchner/Becker § 3 MuSchG Rn. 25 ZZVV/Viethen/Wascher § 3 MuSchG Rn. 16 mwN. Küttner/Reinecke Mutterschutz Rn. 14 Viel Spaß beim Nachlesen. Wie gesagt - ständige und herrschende Meinung.


Behnke

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Solide Antwort :-)


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