Mitglied inaktiv
hallo, ich weiß zwar nicht ob ich bei Ihnen richtig bin aber ich frag einfach mal drauf los? Mein Freund und ich erwarten Ende Juni ein Kind und wir möchten gerne, daß sie den Nachnamen meines Freundes bekommt. So viel ich gehört habe ist das wohl seit Anfang diesem jahres wohl kein Problem ist das richtig? Vielen Dank Debby
Liebe Debby, das Kind kann nur bei gemeinsamen Sorgerecht den Namen des Vaters tragen! Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, ich habe vor der Geburt hier auf dem Standesamt sowohl die Vaterschaftsanerkennung machen lassen wie auch die Namensfestsetzung für den Nachnamen. Das Kind bekommt (für 30 DM) den Namen des Vaters, trotz der Tatsache, daß ich das alleinige Sorgerecht habe. Es ist dies sogar in der Urkunde vermerkt. Gruß Antonie
Mitglied inaktiv
Liebe Frau Bader, da haben Sie diesmal nicht ganz recht: §1617a Abs. 2 BGB: (2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617 c Abs. 1 entsprechend. Viele Grüße Désirée
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