Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Nachfrage zu Ihrer Antwort

Frage: Nachfrage zu Ihrer Antwort

2mami2

Beitrag melden

Liebe Frau Bader, ich schreibe meine Nachfrage als neue Frage, da ich mir nicht sicher bin, ob Sie Benachrichtigungen zu Kommentaren erhalten ... Ich bin leider sehr verwirrt. Zu meiner Detailfrage vom 29.10. "Die Elternzeit für Kind 1 (geb. 2014) wurde wegen der Geburt von Kind 2 (geb. 2016) unterbrochen. Die jetzige (bereits von zwei auf drei Jahre verlängerte) Elternzeit läuft bald aus. Nachdem mein Arbeitgeber mich nicht zurückhaben will und jede Gelegenheit nutzt, mir Nachteile zu verschaffen (Mutterschaftsgeld zurückbehalten, trotz Aufforderungen kein Zwischenzeugnis ausgestellt etc.), wäre es für meine Familie und mich das Beste, ich könnte so lange wie möglich in Elternzeit bleiben und mich unter diesem Status in Ruhe nach etwas Neuem umschauen. Ich habe bereits fristgerecht um Genehmigung gebeten, die unterbrochene Elternzeit (also die maximal möglichen 12 Monate davon) an die aktuelle Elternzeit dranzuhängen. Mein Arbeitgeber sitzt die Frage aus. Bevor ich Druck mache, wüsste ich gerne Folgendes: Darf der Arbeitgeber die Erlaubnis verweigern, auch wenn er mich gar nicht weiterbeschäftigen will? Oder kann er das nur, wenn er Bedarf an meiner Arbeitsleistung hat?" schreiben Sie: "Hallo, Sie haben keinen Anspruch mehr auf diese Elternzeit. Wenn der Arbeitgeber sich also gar nicht meldet, haben Sie auch keine Anspruch auf eine Antwort. Liebe Grüße NB" Im Juni hatte ich diese Option schon mal ins Auge gefasst: "Kind 1 ist im Juni 2014 gekommen. Ich habe eine zweijährige Elternzeit angemeldet und diese nach 1 Jahr und 9 Monaten wegen der Geburt von Kind 2 vorzeitig beendet. Für Kind 2 läuft die dreijährige Elternzeit im April 2019 aus. Sehe ich es richtig, dass ich nach der Unterbrechung der ersten Elternzeit für Kind 1 noch 12 Monate Elternzeit nehmen könnte, weil von 2 auf 3 Jahre aufgestockt werden kann und Kind vor 2015 geboren ist, also max. 12 Monate "aufgespart" werden können? Oder doch nur nur 3 Monate, weil in diesem Fall der urspünglich angegebene Zeitraum gilt? Und wenn ich diese Zeit direkt an die bestehende Elternzeit anschließen will - kann ich das dem Arbeitgeber einfach schriftlich mitteilen, oder brauche ich da seine Einwilligung?" Damals haben Sie kein Problem gesehen: "Hallo, wenn der AG zustimmt können Sie bis zu 12 Mo dranhängen Liebe Grüße NB" Tut mir leid, dass ich so auf dem Schlauch stehe - aber warum die ganz anders geartete neue Einschätzung? Für eine Aufklärung wäre ich Ihnen sehr dankbar!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

Beitrag melden

Hallo, da das Kind vor 01.2015 geboren wurde, ist eine Verlängerung nur mit Zustimmung des Ag möglich. Das habe ich im ersten Post geschrieben. Dan haben Sie geschrieben, dass er die Zustimmung nicht gibt deshalb kein Anspruch. Liebe Grüße NB


malini

Beitrag melden

Da dein Kind schon 4 Jahre ist, kannst du nur mit der Zustimmung des AG noch Elternzeit für Kind 1 nehmen. Da er scheinbar nicht zustimmt, hast du keinen Anspruch darauf. In der Antwort von Juni steht auch: "Wenn der AG zustimmt... " - das ist der Haken: er stimmt nicht zu, oder?


Dojii

Beitrag melden

Ich hab die ursprüngliche Frage nicht gelesen, daher schon einmal sorry, wenn das schon gesagt wurde. Bei Kindern, die vor 2015 geboren wurden, gilt eine andere Gesetzeslage. Hier kannst du nur 12 Monate nach dem 3. Geburtstag nehmen und auch NUR, wenn dein Arbeitgeber zustimmt. Wie Frau Bader schon sagte, hast du kein Recht auf diese 12 Monate sondern sie sind nur eine Option, wenn dein Arbeitgeber zustimmt. Tut er das nicht, dann ist die noch übrige Elternzeit für Kind 1 einfach weg.


2mami2

Beitrag melden

Danke für die Antworten! So weit hatte ich die Ursprungslage auch verstanden. Die jetzige Frage zielt darauf ab, ob ich meinem Arbeitgeber sagen kann, dass er mich bei Nichteinwilligung im April weiterbeschäftigen MUSS. Das will er ja mindestens genauso wenig wie mir helfen, denn da müsste er sich erst recht mit mir auseinandersetzen und mir vor allem ein Gehalt zahlen. Das Team ist neu aufgestellt, ich bin nicht in den aktuellen Themen, dazu die Spannungen - das wäre für den Arbeitgeber noch bescheuerter als für mich. Mindestens bin ich kündige oder eine betriebsbedingte Kündigung greift. Die Elternzeit zu verweigern, aber gleichzeitig keinen Arbeitsplatz anbieten (auch hier kommt auf jede E-Mail keine Antwort, am Telefon werde ich abgewimmelt), kommt doch einer Nötigung zur Eigenkündigung gleich. Ob das rechtens wäre, das wäre meine Frage.


Rotkehlchen

Beitrag melden

Am Tag nach dem Ende deiner Elternzeit lebt dein vorheriger (Vollzeit-?)-Vertrag wieder auf. Wärst du denn bereit, ab nächstem Frühjahr wieder zu den gleichen Konditionen (vor allem, was die Arbeitszeit angeht) zu arbeiten wie vor der Elternzeit? Wenn ja, schlägst du einfach am Tag nach der Elternzeit zur üblichen Zeit im Betrieb auf, sagst „Hallo hier bin ich wieder, wo ist mein Arbeitsplatz?!“ Damit hast du deine Pflichten erfüllt und deine Arbeitskraft angeboten, nachdem auf deine bisherigen Nachfragen per Mail keine Antwort kam. Wie der Arbeitgeber dich entsprechend der vertraglich vereinbarten Tätigkeit einsetzt, ist dann sein Problem. Und noch ist ja auch ein paar Monate Zeit, vielleicht kommt ja noch ein konkreter Vorschlag des Arbeitgebers... Andere Alternative: Du kannst/willst gar nicht wieder zu den Bedingungen arbeiten wie vor der Elternzeit (weil zB die Arbeitszeiten zu lang/zu unregelmäßig sind im Vergleich zu den Kinderbetreuungszeiten). Dann müsstest eh du kündigen, sofern du dich mit dem Arbeitgeber nicht auf einen Änderungsvertrag einigen kannst. In dem Fall würde ich dem Arbeitgeber noch EIN Mal schreiben, welche Arbeitsbedingungen für dich machbar wären mit bitte um einen Gesprächstermin und mit Fristsetzung, bis wann du eine Antwort erwartest. Das Schreiben am besten persönlich im Betrieb abgeben und dir den Empfang auf einer Kopie quittieren lassen (muss nicht der Arbeitgeber/Chef persönlich machen, das kann auch zB Sekretärin/Pförtner quittieren), damit du den Zugang nachweisen kannst. Wenn der Arbeitgeber innerhalb der Frist nicht reagiert bzw wenn es zum Gespräch kommt und ihr euch nicht einigen könnt (in dem Fall das wenn möglich vom Arbeitgeber schriftlich geben lassen): Ab zur Arbeitsagentur und dort den Fall schildern. In dem Fall dürftest du keine Sperre beim Alg bekommen, wenn du selbst kündigst, weil du ja einen wichtigen Grund dafür hast (Kinderbetreuung). Dann würdest du nach deiner Kündigung Alg anteilig für die Zeit bekommen, in der deine Kinder betreut sind und du arbeiten könntest.


Rotkehlchen

Beitrag melden

Also um es noch mal ganz klar zu sagen: Ja, dein Arbeitgeber MUSS dich nach dem Ende der Elternzeit wieder beschäftigen, aber eben nur zu den Konditionen wie vorher (nicht zwingend auf dem gleichen, aber auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz). Alles weitere hängt eben davon ab, ob du zu diesen Konditionen wieder arbeiten kannst/willst (siehe meine Antwort von eben).


2mami2

Beitrag melden

Ach prima, vielen Dank an alle, jetzt sehe ich alles klarer! Meine Irritation kam daher, dass ich Frau Baders Satz "Sie haben keinen Anspruch mehr auf diese Elternzeit" falsch gelesen hatte - also ob die Möglichkeit an sich nicht mehr gegeben wäre, weil ich irgendetwas verpasst oder versäumt hätte. Und danke für die tollen konkreten Vorschläge, Rotkehlchen! Genau so werde ich es machen! :-*


Bei individuellen Markenempfehlungen von Expert:Innen handelt es sich nicht um finanzierte Werbung, sondern ausschließlich um die jeweilige Empfehlung des Experten/der Expertin. Selbstverständlich stehen weitere Marken anderer Hersteller zur Auswahl.