Mitglied inaktiv
habe eine frage, meine große tochter ist ma 28.12.2004 geboren war ab da 2 jahre in erziehungsurlaub bis zum 27.12.2006, der neue mutterschutz begann am 28.12.2006, die kleine tochter wurde am 30.1.2007 geboren, aufgrund dessen bekomm ich ja nun mutterschaftsgeld vom arbeitgeber und krankenkasse. ist es richtig daß der arbeitgeber bei der zahlung des jetzigen mutterschaftsgeld nur den anteil vom letzten mutterschaftsgeld bezahlt. also letztes mutterschaftsgeld der großen tochter betrug 1075,05 euro, jetzt zahlt der arbeitgeber 717,03 euro. oder müsste er vom letzten vollen gehalt ausgehen? vielen dank für ihre hilfe.
Hallo, verstehe ich nicht so ganz. Er muss, genau wie bei der ersten Tochter, die Differnez von dem Betrag der KK (bis zu 13 €/ Tag) und dem durchschnittlichen letzten Lohn zahlen. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist in keinem Arbeitsverhältnis stehen, jedoch in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, z. B. Selbständige. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht hier der Höhe des Krankengeldes. Frauen, die arbeitslos sind und bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz haben. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht hier dem Betrag des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgeldes, den die Versicherte vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung erhalten hat. Werdende Mütter, die ohne Anspruch auf Krankengeld bei ihrer Krankenkasse versichert sind, bekommen nur ein einmaliges Entbindungsgeld von 75,- EUR. Alle werdenden Mütter, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder mitversichert sind, haben Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen, Pflege in einer Entbindungs- oder Krankenanstalt.
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