Mogli18
Hallo Muss sich ein unterhaltspflichtiger und leistungsfähiger UET auch an den Hortkosten beteiligen ? Kann mir bitte jemand dazu ein Urteil vielleicht verlinken oder einen § dazu ? Vielen Dank
Hallo, Kosten für die Betreuung eines Kindes außer Haus sind nach der Rechtsprechung des BGH ( BGH NJW 2009, 1816 = FamRZ 2009, 962) Mehrbedarf des Kindes. Das heißt, dass Hortkosten in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten sind. Hortkosten müssen von den Unterhaltsverpflichteten separat gezahlt werden, wobei sich beide Eltern die Kosten teilen. Der Verteilungsschlüssel richtet sich nach dem Einkommen der Eltern, wobei jeder Elternteil einen Freibetrag von € 1.100,00 abziehen darf. Aus den Hortkosten sind jedoch die Kosten für die Verpflegung des Kindes im Kindergarten herauszurechnen. Diese sind nach Ansicht des BGH schon durch die normalen Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt und müssen deshalb nicht noch einmal extra gezahlt werden. Liebe Grüsse, NB
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