Muss das Eltergeld voll oder teilweise zurückgezahlt werden?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Muss das Eltergeld voll oder teilweise zurückgezahlt werden?

Guten Tag, unsere Tochter ist am 06.12 geboren. Meine Frau will / muss aufgrund eines Lehrganges am 01.09 wieder zur Arbeit für 2 Monate. Wenn Sie die Elternzeit bis zum 07.09 verlängern würde, könnte sie nicht Ihre Wunschstelle erhalten. Das Elterngeld wird ja bis zum 06.09 gezahlt. Ab 01.09 arbeitet meine Frau jedoch 40 Stunden/Woche. Meine Frage: Entfällt dadurch der Anspruch auf Elterngeld, weil es über 30 Stunden die Woche sind? Oder wird nur das anteilige Gehalt angerechnet, weil es im Durchschnitt nur 10 Stunden im Bezugszeitraum waren?

von MarvinXXX am 03.02.2019, 14:08



Antwort auf: Muss das Eltergeld voll oder teilweise zurückgezahlt werden?

Hallo, da das Kind ja nicht am ersten des Monats geboren ist, wird es anteilig angerechnet. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.02.2019



Antwort auf: Muss das Eltergeld voll oder teilweise zurückgezahlt werden?

die elternzeit und der anspruch auf elterngeld entfallen in dem moment, in dem über 30 h gearbeitet wird. da wird nichts anteilig berechnet. sondern voll

von mellomania am 03.02.2019, 17:12



Antwort auf: Muss das Eltergeld voll oder teilweise zurückgezahlt werden?

Wenn über 30 Stunden in der Woche gearbeitet wird entfällt der Anspruch auf Elterngeld -das ist soweit bekannt. Im Bezugszeitraum werden einmalig 40 Stunden in einer Woche gearbeitet und sonst gar nicht. Deswegen die Frage ob auch bei der verfrühten Wiederaufnahme der Arbeit mit einer 40 Stunden Woche, das komplette Elterngeld entfällt?

von MarvinXXX am 03.02.2019, 18:09



Antwort auf: Muss das Eltergeld voll oder teilweise zurückgezahlt werden?

In dem Falle endet die EZ ja zum 1.09 und damit für den kompletten Lebensmonat der Anspruch auf EG. Evtl könnte man den ersten Monat noch tricksen wenn im Schnitt nicht über 30 Std die Woche gekommen wird, aber die zeit danach ist futsch. Heißt also sie wird so oder so im besten Falle 3 Monate EG verlieren, im schlechtesten sogar 4 Monate. Den wenn der Leergang 2 Monate dauert, endet er ja erst zum 30.11, damit könnte sie frühstens erst wieder zum 6.12 ins EG einsteigen. Am unkompliziertesten und sichersten fahrt ihr wahrscheinlich wenn du ab dem 6.08 in EZ gehst und ab dann EG beziehst bis zum 5.12. und dann deine Frau wieder übernimmt. Du hast damit deine mindestens 2 Monate voll und deine Frau kann dann noch den Rest nutzen, ihr verliert dann nichts und es gibt nicht im nachhinein ein böse erwachen wenn die EG-Kasse das so nicht anerkennt.

von Felica am 03.02.2019, 18:31



Antwort auf: Muss das Eltergeld voll oder teilweise zurückgezahlt werden?

Upps,rechnen ist heute nicht so meines. Lehrgang endet dann ja zum 31.10, also könnte sie ab dem 6.11 wieder einsteigen. Hieße also 3 Monate statt 4.

von Felica am 03.02.2019, 18:33



Antwort auf: Muss das Eltergeld voll oder teilweise zurückgezahlt werden?

Der Monat, in den sie 5 Tage mit 40h/Woche arbeiten wird, wird anteilig neu berechnet. Im Schnitt des gesamten Lebensmonats (!) liegt sie ja unter 30h/Woche. Ab dem nächsten Monat fällt das gesamte Elterngeld dann solange weg, bis sie wieder aufhört Vollzeit zu arbeiten. Teilt es der Elterngeldstelle nur früh genug mit, damit die die Zahlung noch rechtzeitig anpassen können.

von Dojii am 04.02.2019, 07:36



Antwort auf: Muss das Eltergeld voll oder teilweise zurückgezahlt werden?

Sie muss aufpassen, dass sie nicht zum 1.9. ihre Elternzeit beendet, sonst entfällt gg. der Anspruch auf EG, weil sie keine EZ mehr hat. Also mit dem AG reden, dass dieser MONAT mit 40h/Monat EZ für die eine Woche gerechnet wird und sie diese 40h "zufällig" innerhalb der einen Woche leistet. Entscheidend wäre hier wirklich, das sie bis inkl. 6.9. offiziell noch in EZ (ggf. mit TZ) ist und diese erst danach beendet wird.

von basis am 04.02.2019, 09:03



Antwort auf: Muss das Eltergeld voll oder teilweise zurückgezahlt werden?

Elternzeit ist keine Voraussetzung für Elterngeld! Nur die durchschnittliche Stundenzahl pro Woche darf nicht überschritten werden, wie das passiert ist letztlich egal.

von Dojii am 04.02.2019, 09:42



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