Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Mit wieviel EG kann ich rechnen?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Mit wieviel EG kann ich rechnen?

Lexi2014

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Hallo, wir haben im Mai 2014 unser 1. Kind bekommen und ich bin für 2 Jahre in Elternzeit gegangen! Das Elterngeld habe ich auf 2 Jahre aufgeteilt. Ich bin dann im Mai 2016 wieder Teilzeit bei meinem AG eingestiegen und gleichzeitig das 3. Jahr EZ genommen also jetzt Teilzeit in Elternzeit. Kurz darauf habe ich erfahren, dass ich erneut schwanger bin. Das Kind kommt im Dezember und ich gehe Mitte Oktober schon in MS. Da ich kein Jahr durchgearbeitet habe ist nun meine Frage: Wie wird das EG jetzt berechnet? Bzw. mit wieviel kann ich rechnen? Dankeschön und herzliche Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Mitglied inaktiv

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Du nimmst die letzten 12 Monate Einkommen vor Beginn des neuen Mutterschutzes als Berechnungsgrundlage. Eine Mischung aus Teilzeit und entsprechend vielen Nullrunden. (Mai - Okt. Einkommen und die übrigen Monate mit 0,00€ - Gesamtsumme / 12, davon 65% oder 67%.) Üppig wird das nächste EG also nicht.


Sternenschnuppe

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Du solltest auf die Ausklammerung des Mutterschutzzeitraums verzichten. Dann hast Du zumindest das halbe Oktobergehalt mit drin. Je nachdem was Du verdienst würde es sich auch lohnen erst am 01.11. in den Mutterschutz zu gehen, dann würde er voll gerechnet. Der Mutterschutz vor der Geburt ist ja freiwillig. Sonst hast Du nur 5 Monate als Grundlage und 7 Nullrunden.


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