Mitglied inaktiv
Sehr geehrte Frau Bader, vor kurzem hatte ich folgende Frage gestellt: "Seit dem 1.1.2001 ist der Unterhalt angehoben worden.Wenn der KV einen Aufhebungsantrag stellt, um wieder nur 220DM bezahlen zu müssen, wer kommt für die Differenz auf? Dem Antrag würde ich natürlich NICHT zustimmen. Der KV befindet sich in der Ausbildung (1200DM netto und wohnt ohne Ausgaben bei seinen Eltern!)" Als Antwort bekam ich von Desireé: "AFAIK kann der KV von den 135% nicht runter." Leider kann ich mit AFAIK nichts anfangen. Was genau heisst dieser Satz?? Danke für die Aufklärung Claudia
Mitglied inaktiv
As Far As I Know = dt.: soweit ich weiß :-) Désirée
Mitglied inaktiv
oh sorry...da stand ich wohl auf dem Schlauch.... DANKE :-) Claudia mit Nico
Die letzten 10 Beiträge
- Tot vom Patenonkrl
- Kurz vor Rückkehr aus unbezahltem Urlaub schwanger, danach evtl. Beschäftigungsverbot
- Nachname
- Urlaubsanspruch nach Elternzeit und schwangerschaftsbedingter Krankschreibung
- Krankschreibung während individuellem Beschäftigungsverbot
- Sorgerecht
- Umzug während der Elternzeit
- Tagesmutter kündigen zugunsten Kitaplatz
- Schwanger in Elternzeit
- Elterngeld - Ausklammerung