Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

leibliche Vater/Noch- Ehemann

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: leibliche Vater/Noch- Ehemann

Mitglied inaktiv

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hallo frau bader, meine situation ist etwas verzwickt! seit drei jahren lebe ich von meinem ehemann getrennt, der in den USA sesshaft ist, weder unterhalt für unser gemeinsames kind zahlt (von ehegattenunterhalt ganz zu schweigen!) noch auf versuche der kontaktaufnahme reagiert. des weiteren lässt er sich auch keine gerichtlichen anträge zustellen und zögert somit die scheidung hinaus. mittlerweile erwarten mein neuer lebenspartner und ich ein weiteres kind. mein noch-ehemann wird folglich der gesetzliche vater des kindes sein. 1. kann ich dennoch den leiblichen vater in der geburtsurkunde eintragen lassen? ggf. unter welchen voraussetzungen wäre dies möglich? 2. kann der leibliche vater trotzdem die vaterschaft vor der geburt anerkennen? da mein noch- ehemann ohnehin keiner zahlungsverpflichtung nachkommt und ich diese auch nicht durchsetzen kann,wird er auch keine veranlassung sehen, die ehelickeit des kindes anzufechten. 1. kann ich die ehelichkeit anfechten? 2. kann ich solange mein noch- ehemann der gesetzliche vater des kindes ist UVG beantragen? 3. wenn ja, steht dem eine vaterschaftsanerkennung des leiblichen vaters, sofern dies überhaupt möglich ist, entgegen? ich hoffe, mich verständlich ausgedrückt zu haben viele grüße Felicitas


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Wenn ein nicht verheiratetes Paar Nachwuchs bekommt, ist es notwendig, dass der Vater die Vaterschaft des Kindes anerkennt. Die entsprechende Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung wird beim Jugendamt kostenlos aufgenommen. Die Vaterschaft des Kindes kann sowohl vor als auch nach der Geburt anerkannt werden. Damit die Vaterschaftsanerkennungsurkunde wirksam wird, ist eine Zustimmungserklärung der Mutter notwendig. Diese wird ebenfalls beim Jugendamt beurkundet. Zur Beurkundung werden ggf. die Geburtsurkunde des Kindes und die gültigen Personalausweise der Eltern benötigt. Weiterhin wird der Mutter vor und nach Geburt ihres Kindes Beratung und Unterstützung bei der Feststellung der Vaterschaft angeboten und besonders auf die Einrichtung einer Beistandschaft hingewiesen, in dessen Rahmen die Vaterschaft ggf. durch ein Blutgruppengutachten festgestellt werden kann. Wenn man verheiratet ist, der Vater aber nicht der Ehemann ist, muss man auch wieder unterscheiden: 1. Wer ist der Vater eines Kindes, das kurz nach der Scheidung geboren wird? Beispiel: Die Eheleute Jürgen und Sabine leben seit über einem Jahr getrennt und haben vor einem Jahr die Scheidung eingereicht. Sabine hat kurz darauf ihren neuen Lebenspartner Klaus-Dieter kennengelernt und ist mit ihm zusammengezogen. Die Ehe von Jürgen und Sabine wird nun geschieden. Einen Monat nach der Scheidung wird Sabine Mutter eines Jungen Max. Wer ist nach dem Gesetz Vater von Max? Vater ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Jürgen ist zum Zeitpunkt der Geburt von Max nicht mehr mit der Mutter Sabine verheiratet. Er ist nach dieser Regel also auch nicht der Vater. Auch Klaus-Dieter ist nicht mit Sabine verheiratet und ist nach dieser Bestimmung nicht der Vater von Max. Vater ist der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat. Wenn Klaus-Dieter also die Vaterschaft zu Max anerkennt, z.B. beim Jugendamt, und Sabine dem zustimmt, dann ist Klaus-Dieter der Vater von Max. Stimmt Sabine der Vaterschaftsanerkennung nicht zu oder wollen weder Klaus-Dieter noch Jürgen die Vaterschaft anerkennen, dann kann die Vaterschaft nur gerichtlich festgestellt werden. 2. Wer ist der Vater eines Kindes, das kurz vor der Scheidung geboren wird? Beispiel: Max wird schon einen Monat vor der Scheidung von Sabine und Jürgen geboren. Klaus-Dieter möchte die Vaterschaft anerkennen. Er meint, nur er komme als Vater in Betracht. Hier ist Jürgen zum Zeitpunkt der Geburt noch mit der Mutter Sabine verheiratet und ist nach der oben genannten Vorschrift also Vater von Max. Wenn ein Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird, gibt es aber noch eine weitere Regelung: Erkennt ein anderer Mann, z.B. der neue Lebensgefährte der Mutter, die Vaterschaft an bis spätestens ein Jahr nach der Scheidung und stimmt neben der Mutter auch der frühere Ehemann dieser Anerkennung zu, dann ist der frühere Ehemann nicht Vater des Kindes. Vater ist dann der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat. Diese Regelung soll eine Vielzahl kostenträchtiger Anfechtungsverfahren vermeiden. Wegen des der Scheidung in der Regel vorausgehenden Trennungsjahres hat sich die Vaterschaftszurechnung zum Ehemann in diesen Fällen als wirklichkeitsfremd erwiesen. Für unseren Fall bedeutet die Regelung: Wenn Klaus-Dieter bis zum Ablauf eines Jahres nach der Scheidung von Sabine und Jürgen die Vaterschaft zu Max anerkennt und Sabine und Jürgen dem zustimmen, dann ist Klaus-Dieter der Vater von Max. Eine Anfechtung der Vaterschaft von Jürgen ist in diesem Fall nicht erforderlich. Stimmt Jürgen aber nicht zu, z.B. weil er glaubt, er sei der Vater von Max, dann muß Jürgens Vaterschaft erst angefochten werden, bevor die Anerkennung der Vaterschaft von Klaus-Dieter wirksam werden kann. Wer kann die Vaterschaft anfechten? Die Vaterschaft anfechten können: 1. der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, 2. der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, 3. die Mutter und 4. das Kind. Nicht anfechten kann ein Dritter und zwar auch dann nicht, wenn er der biologische Vater des Kindes ist bzw. glaubt, er sei der biologische Vater. In unserem Beispiel können also Jürgen, Sabine und Max Jürgens Vaterschaft anfechten. Solange Max minderjährig ist, wird er hierbei vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter. Dies wird meist ein vom Gericht bestellter Pfleger sein. Klaus-Dieter kann die Vaterschaft nicht anfechten. Erst nach einer erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft durch Jürgen, Sabine oder Max kann er die Vaterschaft zu Max wirksam anerkennen. Die Vaterschaft muß innerhalb einer Frist von zwei Jahren angefochten werden. Die Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Sie läuft für jeden Anfechtungsberechtigten gesondert ab dem Zeitpunkt, ab dem er Kenntnis von den Umständen hat, die gegen die Vaterschaft sprechen. Für das minderjährige Kind gilt eine Besonderheit: Hat sein Vertreter nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. Wenn z.B. Max vor der Scheidung geboren wurde und Jürgens Vaterschaft weder von Jürgen noch von Sabine angefochten worden ist, kann Max mit Vollendung des 18. Lebensjahres Jürgens Vaterschaft anfechten. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Also ich weiß zwar nicht ob meien Informationen richtig sind, aber ich habe mich gestern bei meinem zuständigen Jugendamt erkundigt, da ich auch noch verh bin und ein Kind bekomme. Dort sagte man mir, weil ich noch verh bin, kann ich es nicht vor Geburt schon anerkennen lassen. Ich muß mit meinem Mann und dem Kindsvater nach der Geburt zum JA und dort beglaubigen lassen das mein Noch - Mann nicht der Vater ist und der KV muß es anerkennen. Allerdings hab ich auch schon gehört, das es vor Geburt gehen müßte, damit der Noch Ehemann erst gar nicht auf der Geburtsurkunde steht. Ich hoffe das Frau Bader hier mal eindeutig sagen kann, was möglich ist. Diese ganzen Aussagen verwirren mich nämlich


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