Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

ledige und verheiratete Mütter

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: ledige und verheiratete Mütter

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Guten Tag, Frau Bader, ich habe gehört, dass es eine neue Rechtssprechung geben soll bzw. in Diskussion sein soll, bezüglich Gleichstellung von ledigen und verheirateten Müttern, was den Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater in den ersten Lebensjahren des Kindes betrifft. Haben Sie davon Kenntnis? Und was hat es damit auf sich? Vielen Dank im Voraus. Sarah


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Unterhalt der nichtehelichen Mutter 1. Grund zum Unterhalt § 1615 l Abs.1: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat der KV (=Kindsvater) Unterhalt zu gewähren. §1615 l Abs.2: Der Anspruch verlängert sich für den Zeitraum von 4 Mo. vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus). §1615 l Abs. 3 Über die drei Jahre hinaus muß der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt. 2. Kosten SS u. Entbindung Alle Kosten, die die KK nicht bezahlt 3. Säuglingsausstattung Kindsvater schuldet Sonderbedarf, dazu gehört die Erstlingsausstattung dazu (Problem nur, was alles dazuzuzählen ist) 4.Höhe des U. Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.). Sie bekommt 750 €, wenn sie selber auch arbeitet, sonst 650 €. (so Rechtsprechung Gerichte) Möglicherweise hat die KM Ansprüche gegen ihre Eltern, diese gehen aber erst nach den Ansprüchen gegen den KV. Wichtig: leugnet der KV seine Vaterschaft, wird ein Test gemacht. Er muß dann auch rückwirkend zahlen. Gruß, NB 1. Unterhaltstatbestände: a) Nach § 1615 l Abs. 1 BGB hat der Vater der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dieser Anspruch umfast auch die Kosten infolge der Schwangerschaft bzw. der Entbindung (siehe unter Punkt 3.). b) Dieser Unterhaltsanspruch verlängert sich nach § 1615 l Abs. 2 BGB auf einen Zeitraum von vier Monaten vor der Geburt bis drei Jahre nach der Geburt, wenn entweder • die Mutter erwerbsunfähig ist, und zwar infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit; oder • von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. In der Regel kann man von der Mutter eines bis zu drei Jahre alten Kindes nicht erwarten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, nicht mal einer Teilzeittätigkeit. Ausnahmsweise kann von der Mutter zumindest eine Teilzeittätigkeit verlangt werden, wenn ihr nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit zur verfügung steht, z.B. eine Tageskrippe in der Nachbarschaft oder die Großeltern im selben Haus oder der nahem Nachbarschaft. Zu Berücksichtigen ist aber, dass die Großeltern nicht verpflichtet werden können, sich um das Kind zu kümmern. Für diese Unterhaltsansprüche nach § 1615 l Abs. 2 BGB kommt es nur darauf an, dass eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Unerheblich ist, ob die Mutter ohne das Kind überhaupt erwerbstätig wäre. Deshalb steht der Unterhaltsanspruch der Mutter auch dann zu, wenn sie ohnehin keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, z.B. wenn sie Schülerin oder Studentin ist oder vor der Schwangerschaft arbeitslos oder aus anderen Gründen Hausfrau war. Gruß, NB


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