Mitglied inaktiv
Hallo Fr. Bader! Bei mir ist derzeit folgendes Problem: Ich habe eine 3jährige Tochter mit meinem Exmann (20.10.2004 geschieden) und eine Tochter (geb.10.10.2004) mit meinem Lebensgefährten. Vaterschaftsaberkennung läuft bereits. Nun habe ich seit der Scheidung keine Krankenversicherung mehr, in der Ehe war ich in Erziehungsurlaub, somit habe ich keinen Anspruch über das Versorgungsamt versichert zu sein. Da wir wenig Einkommen haben (Lebensgefährte ist Umschüler) wollte ich Sie fragen welche Möglichkeiten ich habe um die KK nicht selber zahlen zu müssen (freiwillig versichern)? Gibt es vielleicht Möglichkeiten oder "Tricks" über meinen Lebensgefährten oder meinen Vater versichert zu werden? Denn die Versicherungen wollen ca 120€ p.Monat haben, was wir uns absolut nicht leisten können. Ich danke Ihnen schonmal! Liebe Grüsse Nicole P.S.: Ich wurde am 28.01.1980 geboren (glaube ich erheblich wegen versichern über meinen Vater)
Hallo, da kenne ichmich nicht so gut aus. Aber zur Familienversicherung: Familienversicherung Die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern und Ehepartnern ist ein Herzstück der gesetzlichen Krankenversicherung. Voraussetzung für die Versicherung der Familienangehörigen ist, dass sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Das steuerlich relevante Gesamteinkommen des Familienmitglieds darf im Monat 345 Euro nicht übersteigen (gültig für 2004), bei geringfügiger Beschäftigung liegt diese Grenze bei 400 Euro. Kinder sind grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr beitragsfrei mitversichert. Wenn Kinder nicht erwerbstätig sind, endet für sie die Familienversicherung mit der Vollendung des 23. Lebensjahres. Sie endet mit Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehr- oder Zivildienst) des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung über das 25. Lebensjahr hinaus für den entsprechenden Zeitraum. Ohne Altersgrenze sind Kinder mitversichert, wenn sie infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem eine Familienversicherung bestanden hat. Gruß, NB
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