Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

krankenhausaufenthalt

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: krankenhausaufenthalt

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hallo Frau Bader... gesetz dem Fall ich müßte jetzt ins Krankenhaus(befinde mich z.z. in der Elternzeit da meine tochter erst 1 jahr alt ist).,,muß ich dann auch krankenhaustagegeld bezahlen da ich selber keine einkünfte habe und nicht verheiratet bin? und wie ist das, wenn sich mein partner ums kind kümmern würde für die zeit? wird er dann freigestellt oder muß er urlaub nehmen? Jule


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Sie meinen den Eigenanteil? JA. Seit dem 1. Januar 2004 gilt für Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung eine Eigenbeteiligung in Höhe von 10 € je Kalendertag. Diese Zuzahlung muss für maximal 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres, also höchstens 280 €, gezahlt werden. Dabei werden alle zuzahlungspflichtigen stationären Vorsorgeleistungen, ambulanten und stationären Rehabilitationsleistungen sowie Mütter/Vater-Kind-Maßnahmen zusammengefasst. Die Zuzahlungspflicht besteht nicht bei Patienten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und bei Wöchnerinnen (Entbindungsanstaltspflege) bis zum 6. Tag nach der Entbindung. Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Gruß, NB


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