Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Krankenhausaufenthalt der Betreuungsperson

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Krankenhausaufenthalt der Betreuungsperson

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Guten Abend! Letzte Woche musste ich mich einem kleinen operativen Eingriff unterziehen, der einige Tage Krankenhausaufenthalt erforderlich machte. Unser Sohn (knapp 5 Jahre) geht zwar in de Kindergarten, der aber hatte zu diesem Zeitpunkt geschlossen. Aus diesem Grund blieb mein Mann zur Betreuung zu Hause. Mein Mann ist in einem Handwerksbetrieb als Geselle beschäftigt und gesetzlich versichert, unser Sohn ist bei ihm familienversichert. Ich selbst bin als Beamtin privat krankenversichert. Als mein Mann nun heute wieder zur Arbeit ging, wurde ihm mitgeteilt, das er für die Zeit meines Krankenhausaufenthaltes seinen Erholungsurlaub einbringen müsste, weil seine Krankenkasse (und damit die unseres Sohnes) nicht für seinen Arbeitsausfall aufkommt. Was mich irritiert ist die Tatsache, dass bei meinem Dienstherrn die Möglichkeit besteht, "Sonderurlaub zur Betreuung eines Kindes bei schwerer Erkrankung der Betreuungsperson" zu beantragen, und zwar unabhängig vom beruflichen Status der erkrankten Betreuungsperson. Sprich: Wenn die Mama krank ist, kann der Kollege Sonderurlaub beantragen, egal, ob er nun Beamter oder Tarifbeschäftigter ist und egal, ob die Mama nun Beamtin, Tarifbeschäftigte oder Selbständige ist. Mich treibt nun eben die Frage um, ob die Krankenkasse meines Mannes berechtigterweise die Kostenübernahme ablehnt und es die Möglichkeit eines solchen Sonderurlaubs eben doch nur im öffentlichen Dienst gibt, oder ob sie sich nur rauswinden will. Vielen Dank für alle Antworten! Stella


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Reden Sie mit der KK. Sie hätten vielleicht (je nach Vertrag) Anspruch auf eine Haushaltshilfe gehabt, vielleicht übernehmen die die Kosten für Ihren Mann 2. Im gewissen Rahmen darf auch der Vater im Notfall zu Hause bleiben-das hängt aber von den Umständen ab Liebe Grüsse, NB


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