Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

KK kennt § 11 Abs. 3 SGB V nicht oder will die nicht kennen

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: KK kennt § 11 Abs. 3 SGB V nicht oder will die nicht kennen

ALF0709

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Wir waren mit unserer Tochter 6 Tage im KH. Am Montag haben Sie freundlicherweise auf einen Beitrag einer anderen AE geschrieben, dass für die Zeit des KH-Aufenthalts gem. § 11 Abs. 3 SGB V bei medizinisch notwendiger Mitaufnahme einer Begleitperson Erstattungsanspruch des Verdienstausfalls durch die KK besteht. Ich bin dann am Montag gleich zur KK hier vor Ort, habe die Papiere abgegeben und man bestätigte mir auch, dass hier obiger § greift. Heute bekomme ich Post, in der mir die KK mitteilt, dass es derzeit keine gesetzliche Grundlage für die Erstattung des Verdienstausfalls bei medizinisch notwendiger Mitaufnahme besteht. Zu gut deutsch, man verweigert die Erstattung des Verdienstausfalls. Der AG zahlt auch nicht mit dem Hinweis auf die KK. Was können wir jetzt tun? Wir sind auf das Geld angewiesen.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, ich habe Ihnen mal was aus einem Fach-Kommentar kopiert. Schicken Sie das einfach mal dahin undsetzen Sie eien Frist. Wenn das schon ein Bescheid war, schnellstens Widerspruch einlegen. http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/sommer-sgbv-11-leistungsarten-24-begleitperson-bei-stationaerer-behandlung-abs3_idesk_PI10413_HI1484864.html Liebe Grüße NB


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