Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Kindergeld mit 18 Jahren

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Kindergeld mit 18 Jahren

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Hallo, ich habe eine Frage... Meine Bekannte erzählte mir, das man u.U. weiterhin Kindergeld beziehen kann, obwohl das volljährige "Kind" mehr als 7680 Euro im Jahr verdient. Sie meinte, man könnte neben den Werbungskosten auch noch die Sozialversicherungsbeiträge abziehen. Könnten sie mir, liebe Frau Bader, näheres mitteilen? Vielleicht mit einem Link oder ähnlichen zum Nachlesen. Danke und liebe Grüsse, Sigrun


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange es sich in einer Berufsausbildung befindet. Unter Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen zukünftigen Beruf zu verstehen. Die Ausbildungsmaßnahmen müssen auf ein bestimmtes Berufsziel ausgerichtet sein und notwendige, nützliche oder förderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des angestrebten Berufs vermitteln. Zur Berufsausbildung gehört der Besuch allgemeinbildender Schulen sowie eine weiterführende Ausbildung oder die Ausbildung für einen weiteren Beruf. Die Kindergeldzahlung endet spätestens mit dem Ende des Schuljahres bzw. bei Kindern in betrieblicher Ausbildung oder im Studium mit dem Monat, in dem das Kind vom Gesamtergebnis der Prüfung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, auch wenn der Ausbildungsvertrag für längere Zeit abgeschlossen war oder das Kind nach der Abschlussprüfung an der (Fach-) Hochschule noch immatrikuliert bleibt. Selbst wenn ein Kind über 18 Jahre die Voraussetzungen erfüllt, wird kein Kindergeld gezahlt, wenn es Einkünfte und Bezüge, mit denen es seinen Unterhalt oder seine Berufsausbildung bestreiten kann, von mehr als 7.188E im Kalenderjahr hat. Bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung gelten als Einkünfte die Beträge, die sich nach Abzug der Werbungskosten von den Bruttoeinnahmen ergeben. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ist der nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibende Gewinn maßgeblich. Bei Kindern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird der genannte Grenzbetrag gekürzt, soweit dies nach den Verhältnissen im Wohnsitzland des Kindes notwendig und angemessen ist. Gruß, NB


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