Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Kein Recht auf Arbeit in der Elternzeit?

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Kein Recht auf Arbeit in der Elternzeit?

Mitglied inaktiv

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Seit 1.1.03 bin ich bei meinem derzeitigen AG angestellt, ein Konzern mit deutlich mehr als 15 MA. Angefangen habe ich mit 18 Wochenstunden ab 09/03 habe ich dann auf 30 Wochenstunden aufgestockt. So lautet auch mein derzeitiger Arbeitsvertrag. Ich habe am 11.10. mein 3. Kind entbunden und nun meinen Antrag auf Elternzeit beim AG eingereicht. Elternzeit soll für 3 Jahre laufen, ab 1.5.05 wollte ich dann wieder mit 30 Wochenstunden arbeiten gehen. So war es mit der Personalabteilung und meiner Abteilungsleiterin abgesprochen. Heute bekam ich einen Anruf, in dem mir nahe gelegt wurde nur Elternzeit bis einschl. 04/05 zu nehmen. Da an unserem Standort Stellen abgebaut werden hat meine Abteilungsleiterin die Befürchtung, dass der Betriebsrat darauf bestehen könnte, dass ich nicht während meiner Elternzeit arbeiten kann, um so evtl. einer anderen Kündigung widersprechen zu können. Ist es wirklich so, dass man während der Elternzeit kein grundsätzliches Recht auf Arbeit hat? Ich stehe zwar als Alleinverdienerin mit 3 Kindern im Sozialplan sicher nicht ganz vorne, hätte aber natürlich schon gerne die 3 Jahre Kündigungsschutz "mitgenommen". Vielen Dank für eine Antwort. Viele Grüße Angela


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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hallo ! ich habe auch 2 kinder 1+3 und habe eine möglichkeit gefunden geld zu verdienen und für meine kiddis da zu sein! interesse ? dann mail einfach zurück! p.s. bin auch in der elternzeit und im ungekündigten dienstverhältnis bei der bank. viele grüsse anja


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