f.gsottschneider
Sehr geehrte Frau Bader, Wir haben bei der Elterngeldstelle beantragt, einen Monat der schon anteilig Mutterschutzfrist war mit in den Bemessungszeitraum hinein zu nehmen für Elterngeld. Der Bescheid über Elterngeld hat diesen Antrag nicht berücksichtigt. Hintergrund war Das dann sechs Monate die Steuerklasse drei für meine Frau gegolten hätte. Wir haben den Elterngeld bescheid mit Widerspruch angefochten. Jetzt gab kürzlich die Entscheidung. Die Ausklammerung des Juni 2018 wurde abgelehnt. Zur Begründung wurde ein Urteil zitiert : AZ. B 10 EG 9/15 R vom 16.3.17. Danach wäre der Verzicht auf in der Ausklammerung unzulässig. Nachdem ich das Urteil gelesen hatte konnte ich daraus nicht zwingend diesen Schluss ziehen. Was meinen Sie dazu? Würden Sie klagen?
Hallo, leider nicht mehr möglich seit 2017 wegen eines Urteils des BSG (https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194779) Liebe Grüße NB
Felica
Hat deine Frau denn Mutterschaftsgeld bezogen oder war sie arbeiten in dem Monat? Das dürfte maßgeblich sein.
f.gsottschneider
Sie hat bis zum 10.6.18 gearbeitet - danach Mutterschutz und Geld. Kann sie auf die Ausklammerung des Monats Juni 2018 verzichten? Warum ja/nein?
Felica
Dann dürfte sie nicht ausklammern nach meinem Kenntnisstand. Wäre anders, wenn sie eben den Juni noch gearbeitet hätte. Schau mal hier: https://www.bmfsfj.de/blob/93614/ae836eac57176f0e284865bdacb456ec/elterngeld-elterngeldplus-und-elternzeit-data.pdf Seite 158 Stichwort §2 Bemessungszeitraum Wie gesagt, hätte sie den Juni auf den Mutterschutz verzichtet und wäre arbeiten gegangen, würde es wohl anders aussehen. So oder so, macht die Steuererklärung für 2018, dann bekommt ihr das Geld wieder. ist zwar blöde für 2019, da dauert es dann halt noch etwas, aber im Schnitt kommt ihr in beiden Fällen ja auf die gleiche Steuerlast. Nur der Zeitpunkt zu dem ihr das Geld in der Hand habt, ist ein anderer.
f.gsottschneider
Vielen Dank. Ihr Verweis führt zu dem Gesetz. Da steht das grundsätzlich so drinnen, das weiß ich bereits. Es geht nicht um die Steuerlast, sondern um die Berechnung bzw. um die Höhe des Elterngeldes. Ich habe gehört auf die Ausklammerung kann verzichtet werden, wenn es dadurch für den Antragsteller günstiger ist. Das wäre hier der Fall, da dann die bmg für der Elterngeld erhöht würde auf Grund der Steuerklasse 3. Hat hier jemand sowas schon versucht? Urteil wäre hilfreich positiv oder negativ.
malini
Hier ein Zitat aus dem Urteil: "Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm, nach dem bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach dem SGB V oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat (§ 2b Abs 1 S 2 Nr 2 2. Alt BEEG). Es existiert keine gesetzliche Ausnahme von der Regelung, keine Härtefallklausel und kein der Elterngeldstelle eingeräumtes Ermessen. Die Auslegung einer Norm gegen ihren klaren Wortlaut ist nicht zulässig, jedenfalls, wenn wie hier, kein Anhaltspunkt für ein gesetzgeberisches Versehen besteht." Ich denke, darauf bezieht sich die EG-Stelle. Fr. Bader hat auch schon öfter dieses Urteil erwähnt und bestätigt, dass eine Ausklammerung der Mutterschutzmonate nicht mehr möglich ist.
f.gsottschneider
Danke. Ja ist wohl aussichtslos.
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