Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Jugendamt hilft nicht weiter

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Jugendamt hilft nicht weiter

MamaEla08

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Hallo Frau Bader Ich schildere in kurzer Form das letzte Geschehen und hoffe Sie können mir weiter helfen. Ich habe 3 Kinder, eines davon krank und einen kranken Mann, der die eigentliche Kinderbetreuung übernimmt dass ich arbeiten gehen kann. Der große geht in den Kiga und hat auch Ferien wenn Schulferien sind und die 2 kleinen gehen in die Kita. Letztens kam mein Mann notfallmäßig ins Krankenhaus und musste auch einige Tage dort bleiben. Ich hab im Jugendamt angerufen und gefragt, wie es aussieht mit Kinderbetreuung, damit ich auch am nächsten Tag zur Arbeit hätte gehen können. Sie konnten oder wollten mir keine Hilfe anbieten, ausser eine Tagesmutter, die eine extra eingerichtete Etage in ihrem Haus für ihre Sprößlinge hat. Leider war diese gute Frau auch mit den Kids überfüllt.Ausserdem wären sie für die Kosten nicht aufgekommen. Sonstige Anlaufstellen habe ich bis auf eine Haushaltshilfe unserer Krankenkasse nicht bekommen. Auch dort angerufen, aber das hätte mir wegen Formalitäten zu lange gedauert. Wissen Sie noch Anlaufstellen, die in Notfällen evtl eingreifen würden, sowohl an Sonn-und Feiertagen und auch in der Ferienzeit?? Glg MamaEla


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, hier meine Musterantwort, Sie müssen in Ihrem Sonderfall Mutter und Vater vertauschen! Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Liebe Grüsse, NB


peekaboo

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MamaEla08

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Hallo Aber nicht bei meinem Mann sondern gilt nur bei Kindern


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