karla2020
Hallo Zusammen, es gibt scheinbar große Unterschiede bezüglich des Umgangs mit Sozialleistungen und Kinderbetreuung unter 3. Hier wurde es mir so erklärt, dass ein Paragraf im sgb sichert, dass man bis 3 Zuhause sein kann. Auch wenn man dann zum Jobcenter muss. Hier lese ich oft, dass das nicht geht. Mir wurde erklärt (in einer Beratungsstelle) dass man sogar trotz Kinderbetreuung bis zum dritten Lebensjahr zuhause bleiben kann mit ALG 2, wenn man zb das Kind nur wenige Stunden zur Kita schicken möchte. Mir wurde in der Beratung gesagt, der Rechtsanspruch auf Betreuung und der Bezug von alg2 habe nichts miteinander zu tun. Ich finde das erstaunlich und frage mich, ob da jede Stadt oder jeder Sachbearbeiter macht was er will? Am liebsten hätte ich die gesetzlichen Grundlagen dazu... Ps: ich wollte es selbst nicht so machen, insofern können wir uns die Diskussion was fair für den Steuerzahler ist sparen. Ich hab meinen Einstieg in den Job schon mit dem AG klar. Aber zu dem Thema sagt jeder, er wisse wie es sei und niemand sagt wo es festgelegt ist. Vielen Dank Karla
Hallo, ich stimme meinen Vorrednerinnen zu. Es ist eine Ermessenssache - und dazu gibt es Richtlinien in den jeweiigen Bundesländern. Liebe Grüße NB
cube
Es gibt einen Betreuungsanspruch ab dem 1. LJ - d.h. die Begründung "ich kann nicht arbeiten gehen, weil ich keine Betreuung für mein Kind habe" zieht nicht. Insofern ist das richtig - der Rechtsanspruch auf Betreuung hat erst mal nicht mit dem Bezug von ALG 2 zu tun. "Grundsätzlich steht dem betreuenden Elternteil nach einer Trennung oder Scheidung ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB zu. Dieser Betreuungsunterhalt (Basisunterhalt) ist zunächst auf drei Jahre nach der Kindesgeburt befristet" Der Betreuungsunterhalt ist vom KV zu zahlen und soll ausgleichen, was dir zum vorher erhaltenen Gehalt nun fehlt. Kann der nicht zahlen weil er mit dem vorrangigen Kindesunterhalt schon "ausgeschöpft" ist, müssest du ALG 2 beantragen. Dann wird aber nicht ausgeglichen, was du vorher mal verdient hast - du bekommst eben nur Minimum. Also ja, theoretisch kannst du mit einem Kind unter 3 mit ALG 2 zu Hause bleiben. Musst dann aber auch mit dem wenigen Geld klarkommen. Auch hier hat der ALG 2-Bezug also nicht mit dem Rechtsanspruch auf Betreuung zu tun. Geht es um Paare (ob verheiratet oder unverheiratet) die zusammen leben, müsst ihr grundsätzlich erst mal selbst für die Zeit nach dem EG-Bezug aufkommen. Reicht das nicht, kann man zB Wohngeld beantragen. ALG 2 wird oft schwierig, wenn der Partner normal verdient und ihr als Gemeinschaft gesehen eben zu viel für ALG 2 habt. Auch hier hat der Betreuungsanspruch nichts mit der Leistung ALG 2 zu tun - die ist abhängig davon, ob ihr die Voraussetzungen zum Bezug erfüllt. Man kann sicher darüber streiten, ob das fair ist - aber ALG 2 ist nun mal auch nicht so viel, dass man sich ein bequemes leben mit Kind machen kann.
kati1976
Seit es den Betreungsanspruch ab dem 1.Geburtstag gibt dürfen hier die Eltern nicht mehr bis 3 Jahre zu Hause bleiben. Sie müssen sich aktiv um eine Betreuung kümmern und wenn sie dies nicht machen wird die Leistung gekürzt. WER ALG2 bezieht muss alles dafür tun um diese Situation zu ändern und ins Berufsleben zu kommen. Hier gibt es aber auch keine Probleme einen Platz zu finden,es ist dann nicht unbedingt die Wunschkita
karla2020
Ja aber es geht ja viel weiter. Mir wurde ja sogar gesagt in dieser Beratungsstelle, das man auch mit Betreuung zuhause bleiben kann. Also ok... für die Eingewöhnung kann ich das nachvollziehen.. meinetwegen noch 2 weitere Monate zur Sicherheit... aber komplett... das fand ich wirklich verwunderlich. Die Dame sagte mir aber, sie betreue mehrere Fälle wo es so sei. Eine Frau habe sogar einen Job aber habe eben Ez angemeldet 3 Jahre.
Strudelteigteilchen
Sowohl ALG2 als auch ein Kindergarten werden von der Kommune bezahlt. Insofern kann die Kommune bis zu einem gewissen Grad entscheiden, ob sie nicht vielleicht lieber der einen oder anderen Familie ALG2 zahlt, bevor sie mehr Betreuungsplätze zur Verfügung stellen muß - was sie vielleicht aufgrund von Erziehermangel gar nicht kann. Das steht aber in keinem Gesetzbuch, das ist letztlich eine Einzelfallentscheidung. Denn natürlich entscheidet der Sachbearbeiter (bzw. dessen Vorgesetzter), wie viel Druck bei welchem Leistungsempfänger wirklich aufgebaut wird. Hier sind Betreuungsplätze Mangelware, und bevor man die Klage einer gutverdienenden Anwaltsgattin riskiert und der dann den gesamten Lohnausfall zahlen muß, zahlt man lieber der einen oder anderen Frau noch eine Weile das ALG2. Das ist sogar im Sinne des Steuerzahlers.
QueenMum
Das Problem ist ja eher in manchen Kommunen das es keine Plätze und auch keine freien Tagesmütter gibt. Da kann man klagen soviel man will und auch das Anrecht drauf haben, man kann nichts einklagen was es nicht gibt. Zudem sind die Sozialgerichte so überlastet, das es dauern kann. Moralisch würde es mir allerdings nie in den Sinn kommen, wenn mein Kind betreut ist, mich nicht aktiv um Arbeit zu kümmern. Bei uns gibt es momentan mehr Arbeit wie Nachfrage.
HeyDu!
Arbeitslosengeld II = Grundsicherung für Arbeitssuchende (...nicht für Lustlose) Und keine Finanzierungsmöglichkeit der Elternzeit. = Grundsatz fördern und fordern Es macht auch nicht jede Stadt und jeder Sachbearbeiter was er will. Hier wird im gesamten Landkreisgebiet einheitlich agiert. Ist hier auch Kreisaufgabe und keine der Gemeinde. Der "Hilfebedürftige" mit Kleinkind hat minimum 30 Stunden zu arbeiten, reicht das Geld nicht zur Bedarfsdeckung darf aufgestockt werden. Ich bin also nicht der Meinung wie Cube, dass man 3 Jahre über ALG II Zuhause bleiben darf... Reicht das EG im ersten Lebensjahr nicht, kann ergänzend ALG II bezogen werden aber ab dem 1. Geburtstag geht's hier in die Betreuung. (Anmerkung: Es gibt aber auch für jeden der will einen 50 Stunden Betreuungsvertrag, unabhängig vom tatsächlichen Bedarf.) So viel zur Praxis bei uns und meiner Meinung. Verwaltungsgerichte haben über ob und wie bisher aber stets unterschiedlich geurteilt. Blick in §10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II Zumutbarkeit (1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass... die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird. Hier steht ... ein Kind ab der Vollendung des 3. Lebensjahres ist nicht gefährdet, wenn Mama und Papa es in eine Einrichtung stecken. Da steht aber auch nicht, dass automatisch alle unter Dreijährigen in einer Einrichtung gefährdet sind. Sonst hätten viele erwerbstätige Eltern mit Kindern in Betreuung schon Besuch vom Jugendamt bekommen :-D Man müsste den Absatz vielleicht mal "modernisieren". Er passt nicht mehr richtig in dieses Jahrhundert...
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